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Führerschein zur Fahrgastbeförderung für Pkw im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen Verlängerung beantragen

Die Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Pkw im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsarten oder Ferienziel-Reisen müssen Sie bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragen.

Leistungsbeschreibung

Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) für Pkw im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsarten oder Ferienziel-Reisen wird für längstens fünf Jahre erteilt und kann auf Antrag des Inhabers bis zu fünf Jahre verlängert werden.

Wird der Antrag nach Ablauf der Geltungsdauer der FzF gestellt, ist eine Verlängerung nicht mehr möglich. Es ist die Erteilung einer neuen FzF zu beantragen.

Bitte wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Fahrerlaubnisbehörde.

  • geistige und körperliche Eignung
  • Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • ab Vollendung des 60. Lebensjahres zusätzlicher Nachweis über Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit

  • Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass (bei Vorlage Reisepass: Diesem eine aktuelle Meldebescheinigung vom für den Hauptwohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt beifügen))
  • EU-/EWR-Führerschein
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
  • aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
  • Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung nach dem Muster der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
  • Bei Verlängerung über das 60. Lebensjahr hinaus: Nachweis der Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsleistung, Aufmerksamkeitsleistung und Reaktionsfähigkeit gemäß Nr. 2 der Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Nachweis darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
  • Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an das Sehvermögen gemäß Anlage 6 Nr. 2 zur Fahrerlaubnis-Verordnung. Ein ausgestelltes Gutachten/Zeugnis hat 2 Jahre Gültigkeit.

Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

19.08.2022

Zuständige Stellen

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Stelle

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Wiesestraße 125
07545 Gera

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0365 838-2470
Fahrerlaubnisbehörde

Telefon

0365 838-2450
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Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

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Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle

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