Frequenzzuteilung für den analogen Eisenbahn-Betriebsfunk beantragen
Frequenzzuteilungen für den analogen Eisenbahn-Betriebsfunk können Sie bei der Bundesnetzagentur beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Zur Nutzung von Frequenzen für den analogen Eisenbahn-Betriebsfunk benötigen Sie eine Frequenzzuteilung. Diese können Sie bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) beantragen.
Nach erfolgreicher Verträglichkeitsprüfung der BNetzA mit anderen Frequenznutzungen im Inland und im benachbarten Ausland können die Funkstellen von Ihrem Unternehmen in Betrieb genommen werden.
In der Regel werden Frequenzzuteilungen im analogen Eisenbahnbetriebsfunk für 10 Jahre befristet.
Wenn Sie bereits eine Frequenzzuteilung besitzen und sich Angaben in Ihrer Zuteilungsurkunde ändern, teilen Sie diese bitte ebenfalls per Antragsformular der BNetzA mit.
Frequenzzuteilungen für den analogen Eisenbahn-Betriebsfunk sowie deren Änderungen können Sie online oder per Post beantragen.
- Rufen Sie die Internetseite des Bundesportals auf und öffnen Sie den Online-Antrag.
- Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
- Laden Sie erforderliche Unterlagen hoch und senden Sie den Antrag online ab.
- Alternativ können Sie den ausgefüllten Online-Antrag ausdrucken und samt der Unterlagen per Post an das Referat 224 der BNetzA senden.
- Die BNetzA prüft Ihren Antrag.
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Sie erhalten
- Ihre Zuteilungsurkunde oder
- einen Ablehnungsbescheid
- sowie jeweils eine Zahlungsaufforderung (nur bei Urkunde).
- Sie bezahlen die Gebühren.
- Sie beziehungsweise das Unternehmen, für das Sie den Antrag stellen, sind zur Nutzung des Eisenbahn-Betriebsfunks berechtigt.
- Antrag
- Nachweis der Genehmigungsbehörde, dass Ihr Unternehmen aus den Bereichen Eisenbahnverkehr oder Eisenbahninfrastruktur stammt (Kopie)
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bei ortsfesten Anlagen:
- geografischer Übersichtsplan im Maßstab 1:100.000
- Antennendiagramme
- falls Ihr Unternehmen im Handelsregister registriert ist: aktueller Handelsregisterauszug
Gebühr für die Frequenzzuteilung:
- Die Frequenzzuteilung, unter bestimmten Voraussetzungen auch deren Ablehnung, ist gebührenpflichtig.
- Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Besonderen Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Frequenzzuteilungen.
Jahresbeitrag für die Frequenzzuteilung:
- Als Inhaberin oder Inhaber einer Frequenzzuteilung zahlen Sie zusätzlich zur Gebühr für die Frequenzzuteilung jährliche Beiträge.
- Deren Höhe bemisst sich nach der Frequenzschutzbeitragsverordnung.
- Grundlage für die Ermittlung der Beitragssätze sind die tatsächlich entstandenen beitragsfähigen Aufwände und Kosten in einem Kalenderjahr. Diese können nur rückwirkend ermittelt werden. Eine Beitragsprognose ist nicht möglich.
Links
- Besondere Gebührenverordnung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für Frequenzzuteilungen (Besondere Gebührenverordnung Bundesnetzagentur – Frequenzzuteilungen – BNetzA BGebV-FreqZut)
- Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV)
Es gibt keine Frist.
Die Bearbeitung erfolgt meist innerhalb von 2 Wochen. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt 6 Wochen.
Bearbeitungsdauer: 1 - 6 Wochen
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Widerspruch
- Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
18.03.2024
Zuständige Stellen
Stelle | Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) – Referat 224, Frequenzzuteilung analoger Bahnfunk |
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