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Fischerprüfung ablegen (Fischerprüfung Abnahme)
Wenn Sie einen Fischereischein beantragen möchten, müssen Sie vorher eine Fischerprüfung ablegen und bestehen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie die Fischerei ausüben wollen, benötigen Sie einen Fischereischein. Voraussetzung ist der Nachweis über eine erfolgreich abgelegte Fischerprüfung. Diese können Sie bei der unteren Fischereibehörde (Landkreise und kreisfreie Städte) ablegen.
Die Termine für die Fischerprüfungen werden durch die Landkreise bzw. kreisfreien Städte als zuständige Fischereibehörden nach Bedarf festgelegt. Der Prüfungstermin wird mindestens drei Monate vorher durch die Fischereibehörde bekannt gegeben. Bis vier Wochen vor der Prüfung muss man sich bei der Fischereibehörde zur Prüfung angemeldet haben.
Die Fischerprüfung umfasst je 10 Fragen der Fachgebiete allgemeine und spezielle Fischkunde, Gewässerkunde, Natur-, Tier- und Umweltschutz, Gerätekunde und Rechtskunde, also insgesamt 60 Fragen. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn in jedem der Prüfungsgebiete mindestens sechs Punkte und insgesamt mindestens 45 Punkte erreicht wurden.
Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss eine Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang nachgewiesen werden und die Prüfungsgebühr entrichtet sein. Auskünfte zu den angebotenen Lehrgängen erteilt die örtlich zuständige Fischereibehörde.
Für das Angeln im jeweiligen Gewässer benötigt man zusätzlich einen Erlaubnisschein (Angelkarte), die beim Inhaber des Fischereirechts oder Fischereipächter des Gewässers einzuholen ist.
Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt).
35,00 €
Links
- § 29 Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
- § 26 Thüringer Ausführungsverordnung (ThürFischAVO)
- § 27 Thüringer Ausführungsverordnung (ThürFischAVO)
- § 28 Thüringer Ausführungsverordnung (ThürFischAVO)
- § 29 Thüringer Ausführungsverordnung (ThürFischAVO)
- § 30 Thüringer Ausführungsverordnung (ThürFischAVO)
- § 31 Thüringer Ausführungsverordnung (ThürFischAVO)
- § 32 Thüringer Ausführungsverordnung (ThürFischAVO)
- § 33 Thüringer Ausführungsverordnung (ThürFischAVO)
Informationen zur Fischerprüfung erhalten Sie auch auf der Internetseite des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft.
Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft
14.02.2024
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister. |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-2495 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSchenkendorfstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |