Zum Inhalt springen
Serviceportal

Fischereilichen Hegeplan anzeigen

Für Fischereibezirke müssen Sie als Fischereiberechtigter beziehungsweise, im Falle der Verpachtung, als Fischereiausübungsberechtigter Hegepläne aufstellen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Fischereiberechtigter oder Pächter des Fischereiausübungsrechtes für ein Gewässer sind, so müssen Sie für Ihren Fischereibezirk einen Hegeplan aufstellen und diesen der zuständigen Behörde anzeigen.

Für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Teiche, die weniger als zwölf Jahre mit Wasser bespannt sind, brauchen Sie keine Hegepläne aufzustellen.

Erstellen Sie den Hegeplan und zeigen Sie diesen der zuständigen Behörde an.

Bitte wenden Sie sich an die untere Fischereibehörde des Landratsamtes beziehungsweise der kreisfreien Stadt.

Die im Hegeplan getroffenen Festlegungen haben den fischereirechtlichen Bestimmungen zu entsprechen und dürfen nicht von diesen abweichen.

Der Hegeplan hat mindestens folgende Maßnahmen und Bestimmungen zu enthalten:

  1. das Hegeziel, insbesondere die Entwicklung und Erhaltung eines guten, dem Gewässertyp entsprechenden Fischbestandes,
  2. Maßnahmen zur Erhaltung des Fischbestandes, vorrangig durch Maßnahmen zur Erhaltung der Biozönosen und Biotope,
  3. Maßnahmen zum Fischbesatz,
  4. Maßnahmen zum vorbeugenden Tierseuchenschutz, zur Erhaltung der Fischgesundheit und zur Wahrung des Tierschutzes,
  5. Maßnahmen nach unvorhersehbaren nachteiligen Einwirkungen auf den Fischbestand oder das Gewässer,
  6. das Ausmaß des zulässigen Fischfanges aufgrund des Umfanges einzelner Fischereirechte und der Nahrungsgrundlage,
  7. die Überwachung der Durchführung des Hegeplanes,
  8. die statistische Erfassung der Fänge und des Besatzes,
  9. Maßnahmen zur Wiederherstellung und Verbesserung der Fischgewässer, vorrangig über Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserqualität und Renaturierung geschädigter Biotope,
  10. gemeinschaftliche Fischereiveranstaltungen,
  11. Maßnahmen zur Verhinderung der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten unter den Fischen.

  • vom Verpächter und Pächter unterzeichneter Hegeplan, der inhaltlich den rechtlichen Vorgaben entspricht
  • Verwendung der von der obersten Fischereibehörde bereitgestellten Formulare wird empfohlen

keine

keine

keine

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

26.06.2024

Oberste Fischereibehörde, Fischereifachberatung

Die zuständige untere Fischereibehörde führt Kontrollen der Hegepläne zur Sicherung einer nachhaltigen Fischereiausübung durch. Genügen die Angaben in den Hegeplänen nicht zur Sicherung der guten fachlichen Praxis im Fischereibezirk und angrenzenden Fischereibezirken oder Hegegemeinschaften, kann die Behörde geeignete fischereiliche Maßnahmen anordnen.

Zuständige Stellen

.
Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

Telefon

0365 838-2480

Fax

0365 838-2495

E-Mail

ordnungsamt@gera.de

WWW

Gewerbe

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja