Fernlehrgänge - Anzeige von Fernlehrgängen, die lediglich der Freizeitgestaltung/ Unterhaltung dienen
Wenn Sie Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen anbieten möchten, dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die ausschließlich der Freizeitgestaltung und Unterhaltung dienen. Der Vertrieb dieser sog. Hobby-Lehrgänge ist jedoch der Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht anzuzeigen.
Auch bei diesen sog. Hobby - Lehrgängen müssen Vertragsgestaltung, Werbung und Information sowie evtl. der Vertretereinsatz den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
Wenden Sie sich an die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU).
- Anmelde-/ Vertragsvordrucke
- Infomaterial für Teilnehmer
Bei lediglich anzeigepflichtigen Lehrgängen fällt keine Gebühr an.
Die Anzeige muss vor dem Angebot des Fernlehrganges vorliegen.
Links
Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht
22.06.2012
Zuständige Stellen
Stelle | Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) |
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Telefon | |
Fax | +49 221 921207-20 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |