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Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen

Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, können Sie Ihre Kinder sowie Ihren Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei mitversichern. Den Antrag stellen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Leistungsbeschreibung

Als Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung können Sie Familienangehörige unter bestimmten Bedingungen beitragsfrei mitversichern. Die Familienversicherung für Ihre Angehörigen beantragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Folgende Familienangehörige können Sie mitversichern:

  • Ihren Ehepartner, Ihre Ehepartnerin oder Ihren eingetragenen Lebenspartner beziehungsweise Ihre eingetragene Lebenspartnerin, wenn dieser oder diese kein oder ein geringes eigenes Einkommen erzielt
  • Ihre Kinder bis zu bestimmten Altersgrenzen,
  • Enkel und Stiefkinder, die in Ihrem Haushalt leben oder für deren Lebensunterhalt Sie sorgen, sowie Pflegekinder

Sind Sie als Eltern in unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen versichert, können Sie wählen, wo Sie Ihr Kind oder Ihre Kinder familienversichern.
 

Den Antrag auf Familienversicherung können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen. 

  • Füllen Sie das Antragsformular Ihrer gesetzlichen Krankenkasse aus und reichen es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Krankenkasse ein. In der Regel gibt es unterschiedliche Formulare, je nachdem, ob es um die erstmalige Beantragung oder die Überprüfung der Voraussetzungen geht.
  • Die Krankenkasse prüft, ob für Sie ein Anspruch auf Familienversicherung besteht und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
     

Sie können die Familienversicherung beantragen, wenn 

  • Sie gesetzlich krankenversichert sind
  • Ihre Familienangehörigen in Deutschland leben 

Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin:

  • ist nicht hauptberuflich selbstständig oder selbst gesetzlich versichert, zum Beispiel als Beschäftigte oder Beschäftigter beziehungsweise Rentnerin oder Rentner;
  • ist nicht privat krankenversichert, zum Beispiel als Beschäftigte oder Beschäftigter, im Beamtenverhältnis oder Ruhestandsbeamtin oder -beamter; 
  • ist nicht von der Krankenversicherungspflicht befreit und
  • erzielt kein oder nur ein geringes Einkommen. Die genaue Einkommensgrenze legt der Gesetzgeber jedes Jahr neu fest.

Ihre Kinder sind

  • unter 18 Jahre alt oder
  • unter 23 Jahre alt und noch nicht berufstätig oder
  • unter 25 Jahre alt und besuchen noch die Schule, studieren oder absolvieren eine unbezahlte schulische Berufsausbildung 

Kinder mit einer Behinderung können dauerhaft familienversichert bleiben, wenn sie auch als Erwachsene nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.

Ihre Enkel sowie Ihre Stiefkinder können Sie im Rahmen der genannten Altersgrenzen familienversichern, sofern diese

  • in Ihrem Haushalt leben oder
  • Sie überwiegend für deren Lebensunterhalt sorgen.
  • Auch dauerhaft in häuslicher Gemeinschaft lebende Pflegekinder gehören zum Kreis der Kinder, die familienversichert werden können.

Ist Ihr Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise Ihre Ehe- oder Lebenspartnerin nicht gesetzlich versichert, sondern zum Beispiel privat, dürfen Sie gemeinsame Kinder nur kostenfrei mitversichern, wenn

  • das Gehalt Ihres Partners oder Ihrer Partnerin unter der gesetzlichen Jahresentgeltgrenze liegt oder
  • Ihr Partner oder Ihre Partnerin weniger verdient als Sie.

  • aktuelle Entgeltbescheinigung oder aktueller Einkommensteuerbescheid Ihres Partners oder Ihrer Partnerin (in Kopie), wenn dieser oder diese nicht gesetzlich krankenversichert ist
  • bei Kindern ab 23 Jahren: Schul- oder Studienbescheinigung

Im Einzelfall sind weitere Unterlagen wie Rentenbescheide oder Nachweise über Kapitalvermögen erforderlich. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
 

Für den Antrag müssen Sie nichts bezahlen.

Für Sie bestehen keine Fristen.

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 1 bis 4 Werktage.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird. 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an Sie oder Ihre Krankenkasse versandt werden.
 

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

-    Formulare: ja 

-    Onlineverfahren möglich: Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ein Onlineverfahren an. 

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Gesundheit

25.10.2021

Zuständige Stellen

Stelle

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

WWW

Krankenkassenliste auf der Seite des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein