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Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds beantragen

Ausländische Investmentfonds können sich unter bestimmten Voraussetzungen einbehaltene Kapitalertragsteuer vom Bundeszentralamt für Steuern erstatten lassen.

Leistungsbeschreibung

Ausländische Investmentfonds sind beschränkt körperschaftsteuerpflichtig. 
Sie unterliegen mit ihren inländischen Beteiligungseinnahmen einem Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent. In einigen Fällen kann der Steuerabzug jedoch erstattet werden. Dafür ist ein Antrag beim Bundesamt für Steuern (BZSt) notwendig. 
Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf Antrag des Investmentfonds erstattet werden, wenn

  • auf nicht steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
  • auf steuerpflichtige Kapitalerträge zu viel Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
  • Steuern abgezogen wurden, obwohl der Investmentfonds steuerbefreit ist. 
     

Sie können den Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer per Post, E-Mail oder Fax beim BZSt stellen:

  • Laden Sie das Antragsformular auf Erstattung der Abzugsteuer auf Kapitalerträge von Investmentfonds herunter und füllen Sie es komplett aus. 
  • Senden Sie den Antrag per Post, E-Mail oder Fax mit allen erforderlichen Unterlagen an das BZSt. 
  • Das BZSt prüft Ihren Antrag und meldet sich gegebenenfalls bei Ihnen mit Rückfragen. 
  • Sie erhalten einen Bescheid. 
  • Liegen die Voraussetzungen nicht vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
     

Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann auf Antrag des Investmentfonds erstattet werden, wenn

  • auf nicht steuerpflichtige Kapitalerträge Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
  • auf steuerpflichtige Kapitalerträge zu viel Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten wurden. 
  • Steuern abgezogen wurden, obwohl der Investmentfonds steuerbefreit ist.

Für die Antragstellung reichen Sie ein: 

  • Antragsformular auf Erstattung der Abzugsteuer auf Kapitalerträge von Investmentfonds 
  • Erklärung der entrichtungspflichtigen Person, dass eine Erstattung nicht vorgenommen wurde und nicht vorgenommen wird.
  • Steuerbescheinigung(en) der Kapitalerträge.
  • Statusbescheinigung
  • gegebenenfalls Bescheinigung über 
    • die Steuerbefreiung inländischer Anlegerinnen oder Anleger oder
    • Befreiungsbescheinigung für vergleichbare ausländische Anlegerinnen oder Anleger 
  • gegebenenfalls Investmentanteil-Bestandsnachweis 
  • gegebenenfalls Mitteilung, dass Investmentanteile ausschließlich im Rahmen von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen erworben wurden.

Es fallen keine Kosten an.

Abgabe: gebührenfrei

Der Antrag muss innerhalb von 2 Jahren nachdem das Geschäftsjahr des Investmentfonds abgelaufen ist, gestellt werden. Liegen zwischen dem Zugang eines Antrags auf Erteilung einer Statusbescheinigung als Investmentfonds oder eines Antrags auf Erteilung einer Bescheinigung und der Entscheidung über diesen Antrag mehr als 6 Monate, verlängert sich die Antragsfrist entsprechend. In anderen Fällen kann die Antragsfrist nicht verlängert werden. Eine Erstattung ist ausgeschlossen, wenn Sie die Unterlagen nicht innerhalb der Antragsfrist einreichen.

Antragsfrist: 2 JAHR

Bearbeitungsdauer: 3 - 6 Monate

  • Einspruch
  • Klage vor dem Finanzgericht

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)


Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

21.03.2023

Zuständige Stellen

Stelle

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
An der Küppe 1
53225 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 406-0

Fax

+49 228 406-2661

E-Mail

poststelle@bzst.bund.de

WWW

Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt)

Öffnungszeiten

Montag: 09:00 – 16:00 Uhr
Dienstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 – 16:00 Uhr
Freitag: 09:00 – 16:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein