Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen
Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es dient dazu, das Vermögen eines Schuldners zu verwerten und den Erlös an seine Gläubiger zu verteilen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Das Insolvenzverfahren ist ein gerichtliches Verfahren. Es dient dazu, das Vermögen eines Schuldners zu verwerten und den Erlös an seine Gläubiger zu verteilen. Das Insolvenzverfahren wird nur auf einen Antrag hin eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Ein allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so kann eine Eröffnung auch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfolgen. Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so ernennt das Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter und fordert die Gläubiger auf, ihre Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Schuldners liegt.
In Thüringen gibt es Insolvenzgerichte bei den Amtsgerichten Erfurt, Gera, Meiningen und Mühlhausen.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Ein allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Wenn der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, so kann eine Eröffnung auch bei der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners erfolgen.
Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgelehnt, so steht dem Antragsteller und unter Umständen dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
TMMJV
12.10.2021
Die Prüfung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgt durch das Insolvenzgericht. Für das Insolvenzverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, als Insolvenzgericht für den Bezirk dieses Landgerichts ausschließlich zuständig.
Zuständige Stellen
07506 Gera
Stelle | Amtsgericht Gera |
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Telefon | |
Fax | 0365 834-2007 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Rudolf-Diener-Str. 1 07545 Gera
Stelle | Amtsgericht Gera |
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Fax | 0365 834-2007 |
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Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |