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Erlaubnispflicht für Unternehmen im Finanzsektor feststellen

Ihr Unternehmen will neue Dienstleistungen im Finanzsektor anbieten? Eventuell müssen Sie abklären, ob für Ihre Geschäftsidee eine Erlaubnispflicht besteht.

Leistungsbeschreibung

Verschiedene Aufsichtsgesetze regeln die Erlaubnispflichten für Geschäfte auf dem Kapitalmarkt in Deutschland: 

  • das Kreditwesengesetz (KWG) regelt die Erlaubnisse für Bankgeschäfte und Finanzdienstleistungen
  • das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) regelt die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen
  • das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) regelt Zahlungsdienste und das E-Geld-Geschäft 
  • das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) regelt Investmentvermögen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüft, ob Geschäfte neuer Unternehmen vor Markteintritt oder neue Geschäftsmodelle bereits auf dem Markt agierender Unternehmen nach gesetzlichen Regelungen eine Erlaubnis benötigen. Das ist für die meisten Geschäfte im Finanzsektor der Fall und dient der Integrität des Finanzmarktes und dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher.

Da die Gesetzesgrundlagen nicht für jedes Geschäftsmodell eine verlässliche Aussage treffen, ob Sie als Unternehmerin oder Unternehmer oder Ihr Unternehmen eine Erlaubnis benötigen, muss in diesen Fällen die BaFin feststellen, ob Ihr Geschäft der Erlaubnispflicht unterliegt. Grund dafür ist die permanente und rasche Entwicklung von Geschäftsmodellen im Finanzsektor sowie die Vielfalt der Sachverhalte, die vom Gesetz erfasst werden müssen.

Die BaFin stellt die Erlaubnispflicht auf Ihren Antrag hin fest. Diesen können Sie per E-Mail oder per Post einreichen. Fintech-Unternehmen steht außerdem ein Online-Kontaktformular zur Verfügung.

Den Antrag auf Feststellung der Erlaubnispflicht sollten Sie formlos schriftlich oder per E-Mail (Ausnahme: Fintech-Geschäftsmodelle, siehe unten) stellen.

  • Bitte stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und fügen Sie darüber hinaus folgende Informationen hinzu
    • Mitteilung, wer wie und in welcher Form das Geschäft betreiben will
    • Firma des Unternehmens
    • Geschäftsadresse des Unternehmens
    • Name und Anschrift des Anfragenden
    • Beziehung des Anfragenden zum Unternehmen
  • Senden Sie Ihren formlosen Antrag per Post oder E-Mail an die BaFin. 
  • Sie erhalten eine E-Mail, ein Schreiben oder den Bescheid mit der Beurteilung der Erlaubnispflicht.

Fintech-Geschäftsmodelle können auch das Kontaktformular für Fintechs auf der Internetseite der BaFin nutzen.

Bei Fragen zum Verfahren kontaktieren Sie bitte die Abteilung „Integrität des Finanzsystems (IF)“ der BaFin. Bitte fügen Sie bei Anfragen per E-Mail im Betreff "Erlaubnispflicht von Finanzgeschäften" ein.

  • Sie sind ein Unternehmen des Finanzsektors und
    • stehen kurz vor dem Markteintritt oder
    • bringen ein neues Geschäftsmodell auf den Markt und
    • es lässt sich auf Grundlage des einschlägigen Aufsichtsgesetzes nicht eindeutig klären, ob Ihr Geschäftsmodell der Erlaubnispflicht nach den Aufsichtsgesetzen unterliegt.

  • detaillierte Beschreibung des Geschäftsvorhabens
  • Vertragsentwürfe sowie gegebenenfalls Gesellschaftsverträge
  • Werbematerialien

Wenn die Feststellung der Erlaubnispflicht durch Verwaltungsakt erfolgt, entstehen Gebühren in Höhe von 

  • EUR 10.000,00 (KWG und KAGB)
  • EUR 6.820 (VAG) und 
  • EUR 5.000 (ZAG)

Bei Entscheidung durch einfaches Schreiben entstehen keine Gebühren.

Es gibt keine Fristen für Sie.

Die Bearbeitungsdauer für den Antrag kann von wenigen Tagen bis zu 2 Monaten dauern. Sie ist auch davon abhängig, ob der BaFin alle relevanten Informationen vorliegen.

  • Bei Bescheid nach §§ 4 KWG, 4 Abs. 4 ZAG, 4 VAG, 5 Abs. 3 KAGB: Widerspruch. 
  • Ansonsten stehen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung.

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: teilweise (nur für Fintechs)
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Bundesministerium der Finanzen

29.07.2021

Zuständige Stellen

Graurheindorfer Straße 108 53117 Bonn, Stadt


Stelle

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 4108-0

Fax

+49 228 4108-1550

E-Mail

poststelle@bafin.de
allgemein

E-Mail

qes-posteingang@bafin.de
mit qualifizierter elektronischer Signatur

E-Mail

fitandproper@bafin.de
speziell für Bestellanzeigen betreffend Aufsichts- und Verwaltungsratsmitglieder

WWW

Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

De-Mail

poststelle@bafin.de-mail.de

Öffentliche Verkehrsmittel

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Straßenbahn61

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Rollstuhlgerecht

Nein

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Marie-Curie-Straße 24-28 60439 Frankfurt am Main


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