Zum Inhalt springen
Serviceportal

Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

Wenn Sie sich als Heilpraktiker zur Ausübung der Heilkunde niederlassen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Leistungsbeschreibung

Heilpraktiker ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.

  • Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
  • Die Zuständige Stelle prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind
  • Sie legen die Kenntnisprüfung (schriftlich und mündlich) ab
  • Bei positiver Prüfung wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.

Die Antragstellung erfolgt bei den Ordnungsämtern der jeweiligen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/ kreisfreie Stadt), die für den Ort der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist.

Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durchzuführende Kenntnisüberprüfung nimmt das Amt für Soziales und Gesundheit (Gesundheitsamt der Stadtverwaltung Erfurt) vor.

Sie müssen

  • mindestens 25 Jahre alt sein,
  • mindestens den Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen Schulabschluss besitzen,
  • eine körperliche und geistige Eignung zur Ausübung der Heilkunde durch ein ärztliches Attest nachweisen können und
  • eine für die Ausübung der Heilkunde erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis nachweisen können.

  • Personalausweis oder Reisepass,
  • bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
  • tabellarischer Lebenslauf
  • ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Belegart 0)
  • Nachweis über den erfolgreichen Schulabschluss
  • Attest einer niedergelassenen Ärztin oder Arztes
  • Nachweis über Strafverfahren
  • ggf. weitere Dokumente und Nachweise
  • Personalausweis bzw. Reisepass
  • ein Nachweis darüber, dass mindestens die Hauptschule erfolgreich abgeschlossen wurde
  • amtliches Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
  • Nachweise von Schulungen für heilkundliche Tätigkeiten
  • Information, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis oder eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis beantragt wird
  • Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
  • Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)  

  • Bearbeitungskosten für das Erlaubnisverfahren: ca. 180,00 Euro entsprechend der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (Stand 1. Juni 2010)
  • Kosten für die Kenntnisüberprüfung: 250,00 bis 300,00 Euro (Stand 1. Juni 2010) entsprechend der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit
  • Kosten für die Tätigkeit von Beisitzern während der mündlichen Überprüfung: je Beisitzer 50,00 Euro entsprechend des Thüringer Erlasses des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 17. August 2009

Es gibt keine übergeordnete Frist; einzelne Fristen ergeben sich aus Prüfungsterminen und ggf. Anforderungen an Nachweise.

Die Erlaubnis muss vor Beginn einer Tätigkeit als Heilpraktiker vorliegen. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

30 Tage bis 3 Monate

Wenn Sie den Antrag auf Erlaubnis der Ausübung gestellt haben, wird die zuständige Stelle hierüber zeitnah entscheiden. Es gilt zu beachten, dass zwischen Anmeldung und Prüfungseinladung regelmäßig eine Wartezeit besteht. Im Vorlauf zur Prüfung werden benötigte Dokumente angefordert und Einladungen versendet.

Widerspruch (ja nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)

verwaltungsgerichtliche Klage

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

;

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

04.07.2024

Zuständige Stellen

.
Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

Telefon

0365 838-2480

Fax

0365 838-2495

E-Mail

ordnungsamt@gera.de

WWW

Gewerbe

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja