Erlaubnis für Anbauvereinigung zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und Weitergabe von Cannabis beantragen
Unter den Voraussetzungen des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) können sogenannte Anbauvereinigungen (Vereine oder eingetragene Genossenschaften) einen Antrag auf Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial stellen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Mit der Teillegalisierung von Cannabis können sogenannte Anbauvereinigungen (Vereine oder eingetragene Genossenschaften) einen Antrag auf Erlaubnis zum gemeinschaftlichen Eigenanbau und Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) stellen.
Für die Antragsstellung müssen vollständige Unterlagen gemäß § 11 Absatz 4 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) eingereicht werden.
Sie können den Antrag schriftlich und online stellen. Die Online-Antragstellung wird dabei favorisiert.
Nach Eingang des Antrags prüft die Behörde den Antrag auf Vollständigkeit und Sie bekommenen eine Eingangsbestätigung. Im Anschluss wird der Antrag nach allen Vorgaben des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) geprüft und es erfolgt eine Zusammenarbeit mit anderen Behörden. Die Prüfung des Jugend- und Gesundheitsschutzkonzeptes erfolgt durch das Thüringer Ministerium für Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF) und durch das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK).
Bei Unvollständigkeit bzw. Nachforderungen erhält die Anbauvereinigung einen Nachforderungsbescheid.
Im Laufe der Antragsbearbeitung wird vor der Erteilung der Anbauerlaubnis eine Vor-Ort-Begehung erfolgen, um die Plausibilität zum Antrag zu prüfen.
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein/folgende Daten müssen übermittelt werden:
- Name, Telefonnummer und elektronische Kontaktdaten sowie Anschrift des Sitzes der Anbauvereinigung,
- zuständiges Registergericht und die Registernummer der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der Vorstandsmitglieder und der sonstigen vertretungsberechtigten Personen der Anbauvereinigung,
- Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten aller entgeltlich Beschäftigten der Anbauvereinigung, die Zugang zu Cannabis und Vermehrungsmaterial erhalten,
- ein höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteiltes Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung
-> Vorstandsmitglieder und vertretungsberechtigte Personen der Anbauvereinigungen müssen eine entsprechende Zuverlässigkeit besitzen.
-> Diese Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn Vergehen nach § 12 Absatz 2 und 3 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) vorliegen. - eine höchstens drei Monate vor der Antragstellung auf Erlaubnis erteilte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) für jedes Vorstandsmitglied sowie für jede sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung,
- die geschätzte zukünftige Zahl der Mitglieder der Anbauvereinigung,
- Lage oder voraussichtliche Lage des befriedeten Besitztums (Anbaustelle und Abgabestelle) der Anbauvereinigung nach Ort, Straße und Hausnummer, gegebenenfalls Angabe der Flurbezeichnung, der Bezeichnung des Gebäudes und des Gebäudeteils
-> Das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder darf sich nicht in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen befinden. - Größe oder voraussichtliche Größe der Anbauflächen und Gewächshäuser der Anbauvereinigung in Hektar oder Quadratmetern,
- die Mengen Cannabis in Gramm, getrennt nach Marihuana und Haschisch, die voraussichtlich pro Jahr angebaut und weitergegeben werden,
- Darlegung der getroffenen oder voraussichtlichen Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Absatz 1 KCanG
-> Das befriedete Besitztum ist gesichert.
-> Es ist vor einer Einsicht von außen geschützt.
-> Das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung befindet sich nicht vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung oder des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen.
-> Das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung befindet sich nicht vollständig oder teilweise innerhalb eines militärischen Bereiches. - Vorname, Name, Geburtsdatum, Anschrift und elektronische Kontaktdaten des nach § 23 Absatz 4 Satz 2 KCanG ernannten Präventionsbeauftragten sowie Nachweis seiner nach § 23 Absatz 4 Satz 5 KCanG nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse
-> Wenn bei Antragsstellung kein Präventionsnachweis vorgelegt werden kann, besteht die Möglichkeit, dass die Behörde bereits eine entsprechende Erlaubnis erteilt, mit der Bedingung, dass die Anbauvereinigung innerhalb von drei Monaten den entsprechenden Schulungsnachweis nachzureicht, - das nach § 23 Absatz 6 KCanG zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nach den Vorgaben des Leitfadens der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) (siehe untenstehender Link),
- Vereins- oder Genossenschaftssatzung
Die Anbauvereinigungen, welche nach § 1 Satz 1 Nr. 13 KCanG eingetragene nicht wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften sind, haben folgende Mindestanforderungen in ihrer Satzung zu erfüllen:
- Als Zweck der Anbauvereinigung ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorzusehen.
- Es ist in der Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorzusehen.
- Es ist in der Satzung vorzusehen, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen.
- Es ist in der Satzung vorzusehen, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz odereinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden.
- In der Satzung von Genossenschaften ist vorzusehen, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird.
Auf sämtliche, nicht im KCanG ausdrücklich geregelte Fragen im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen findet das geltende Vereinsrecht nach §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. das Genossenschaftsgesetz (GenG) Anwendung, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für den Bestand und die Rechtspersönlichkeit der Anbauvereinigung sowie auf die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen. Das zuständige Registergericht prüft ausschließlich die für die Eintragung erforderlich Voraussetzungen einer Anbauvereinigung im Vereins- oder Genossenschaftsregister nach geltendem Vereins- oder Genossenschaftsrecht.
- Kopie Personalausweise
- Original einfaches Führungszeugnis
- Original Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Kopie Mitgliederausweise
- Antragsdokument
- Vereins- oder Genossenschaftssatzung
- Beitragsordnung
- Liste Vorstandstandmitglieder und vertretungsberechtigte Personen
- Liste entgeltlich Beschäftigter
- Präventionsnachweis
- Gesundheits- und Jugendschutzkonzept
- Sicherungs- und Schutzmaßnahmenkonzept
- Probennahmekonzept zur Qualitätssicherung
- Vernichtungskonzept
- Transportkonzept
- Rückruf- und Rücknahmekonzept
- Muster Dokumentationspflichten
- Muster Informationszettel bei der Abgabe von Cannabis
- Muster (Bild) der neutralen Verpackung
Bearbeitungsgebühr: EUR 600,00 - 2.500,00
Geltungsdauer: 7 Jahre
Bevor keine Erlaubnis erteilt wurde, darf auch noch nicht angebaut werden. Die Erlaubnis ist 7 Jahre lang gültig und darf frühestens ab 5 Jahren verlängert werden. Bei Verstößen kann die Erlaubnis durch die Behörde jederzeit wieder entzogen werden.
Bearbeitungsdauer: ungefähr 3 Monate
Das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG) sieht diese Bearbeitungsdauer vor. Es handelt sich jedoch um eine Kann-Regelung.
Hinweis: Bei Unvollständigkeit des Antrags werden Nachforderungen gestellt. Je mehr Nachforderungen gestellt werden, umso stärker verlängert sich die Bearbeitungsdauer des Antrags und es entstehen höhere Kosten.
Links
- Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
- Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Naumburger Str. 98, 07743 Jena einzulegen. Die Frist wird auch durch rechtzeitigen Eingang in einer Zweigstelle des TLLLR gewahrt.
- vollständiger Antrag gemäß § 11 Absatz 4 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
Beim Online-Antrag kann Folgendes angezeigt/eingereicht werden:
- Transportanzeige
- Änderungsanzeige gemäß § 11 Absatz 6 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz - KCanG)
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
10.01.2025
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Str. 98
07743 Jena
E-Mail: konsumcannabisgesetz@tlllr.thueringen.de
Telefon: +49 (0) 361 57 4041-417
- Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)
- Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (TMBWK)
Auf sämtliche, nicht im Konsumcannabisgesetz (KCanG) ausdrücklich geregelte Fragen im Zusammenhang mit Anbauvereinigungen findet das geltende Vereinsrecht nach §§ 21 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bzw. das Genossenschaftsgesetz (GenG) Anwendung, insbesondere in Bezug auf die Voraussetzungen für den Bestand und die Rechtspersönlichkeit der Anbauvereinigung sowie auf die Haftung von Vorstandsmitgliedern oder sonstigen vertretungsberechtigten Personen. Das zuständige Registergericht prüft ausschließlich die für die Eintragung erforderlich Voraussetzungen einer Anbauvereinigung im Vereins- oder Genossenschaftsregister nach geltendem Vereins- oder Genossenschaftsrecht.
Weiterführende Informationen erhalten Sie unter nachfolgendem Link.
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Referatsbereich Konsumcannabisgesetz
Telefon: +49 361 574041-417