Zum Inhalt springen
Serviceportal

Erlaubnis als Versicherungsvermittler beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig als selbständiger Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter) tätig werden möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.

Leistungsbeschreibung

Versicherungsvermittler sind Sie, wenn Sie entweder als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter tätig sind: 

  • Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Versicherungsnehmer Versicherungen vermittelt oder abschließt, ohne von einem Versicherungsunternehmen oder einem Versicherungsvertreter beauftragt worden zu sein.
  • Versicherungsvertreter ist, wer gewerbsmäßig im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen oder eines Versicherungsvertreters Versicherungen vermittelt oder abschließt.

Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder einer juristischen Person erteilt werden. 

Personen(handels)gesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) können die Erlaubnis nicht erhalten. Hier muss jeder geschäftsführende Gesellschafter eine eigene Erlaubnis beantragen.

Zusätzlich zur Einholung der Erlaubnis müssen Sie sich unverzüglich nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister eintragen lassen. 
Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist. 

Als gebundener Versicherungsvertreter arbeiten Sie ausschließlich für ein oder, wenn die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen, für mehrere Versicherungsunternehmen. Hier haben Sie die Möglichkeit, sich direkt durch Ihr Versicherungsunternehmen in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. In diesem Fall benötigen Sie keine Erlaubnis.

Vermitteln Sie Versicherungen ergänzend zu Waren oder Dienstleistungen, also produktakzessorisch, können Sie von der Erlaubnispflicht durch einen Antrag auf Ausnahme von der Erlaubnispflicht bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) befreit werden. In diesem Fall unterliegen Sie jedoch ebenso der Registrierungspflicht.

Wenn Sie von einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat eine Erlaubnis bzw. ein Gewerbe als Versicherungsvermittler besitzen und nur vorübergehend in Deutschland im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden möchten, benötigen Sie keine Erlaubnis in Deutschland. Sie müssen jedoch Ihre beabsichtigte Tätigkeit den Behörden in Ihrem Heimatland mitteilen.

Sie können nicht zugleich als Versicherungsberater tätig sein.

Versicherungsvermittler sind Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter.

Versicherungsmakler ist, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut zu sein.

Versicherungsvertreter ist, wer von einem Versicherer oder einem Versicherungsvertreter damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschliessen.
Versicherungsvermittler benötigen grundsätzlich

  • eine Erlaubnis gemäß § 34d Abs. 1 GewO und
  • haben sich in das Vermittlerregister eintragen zu lassen.

Die Erlaubnis erteilt die zuständige IHK. Sie führt auch das Vermittlerregister.
Darüber hinaus ist beim zuständigen Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Um eine Erlaubnis als Versicherungsvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den notwendigen Unterlagen bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) einreichen. 

  • Gleichzeitig mit Ihrem Antrag können Sie auch die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen.
  • Die zuständige IHK prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen.
  • Liegen alle Erlaubnisvoraussetzungen vor, erhalten Sie die Erlaubnis.

Wenden Sie sich an die IHK am Hauptsitz Ihres Unternehmens.

  • Sie müssen persönlich zuverlässig sein. Das heißt, dass Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages z. B. nicht wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden sind.
  • Sie müssen über geordnete Vermögensverhältnisse verfügen. Das bedeutet z. B., dass über Ihr Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie nicht in das Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts eingetragen sind.
  • Sie müssen über eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie verfügen.
  • Sie müssen sachkundig sein, also z.B. „Geprüfter Fachmann/Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“ sein oder über eine gleichgestellte Berufsqualifikation verfügen.
  • Persönliche Zuverlässigkeit
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung

Über die verschiedenen Tätigkeitsarten informieren Sie sich bitte bei Ihrer IHK.

Die Antragsformulare, die Rechtsgrundlagen und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage Ihrer IHK. Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, steht in den Antragsformularen.

  • Nachweise über persönliche Zuverlässigkeit (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts)
  • Nachweise über geordnete Vermögensverhältnisse (z. B. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts und Auskunft des Insolvenzgerichts)
  • Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie
  • Sachkundenachweis, (z. B. Bescheinigung über bestandene IHK-Sachkundeprüfung oder Abschlusszeugnis einer gleichgestellten Berufsqualifikation) (siehe weiterführende Hinweise)
  • Handelsregisterauszug bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften

Hinweis: 
Welche Unterlagen in Ihrem konkreten Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular der zuständigen Behörde entnehmen.

  • Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Erlaubnisbehörde entnehmen.

Neben den Gebühren für die Gewerbeanmeldung werden Gebühren für das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister erhoben. Gebühren für Erlaubnis, Registrierung und Sachkundeprüfung entnehmen Sie bitte dem Gebührentarif der jeweiligen IHK.

Die Erlaubnis gilt unbefristet.

Bei Vorliegen aller Unterlagen wird der Antrag abschließend bearbeitet. Dies kann einige Wochen dauern.

Gegen die Entscheidung der Industrie- und Handelskammer über Ihren Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis kann Rechtsbehelf eingelegt werden.

Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerspruch oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid über Ihren Erlaubnisantrag entnehmen.

Formular: Antragsformular der zuständigen IHK für natürliche oder juristische Person
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Die Antragsformulare, die Rechtsgrundlagen und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage Ihrer IHK. Welche Unterlagen Sie einreichen müssen, steht in den Antragsformularen.

Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung unmittelbar mitwirken, müssen Sie sicherstellen, dass diese Beschäftigten zuverlässig sind und für die Vermittlung der jeweiligen Versicherung über eine sachgerechte Qualifikation verfügen. 

Sofern Sie Mitarbeiter beschäftigen, die in leitender Position für die Vermittlung oder Beratung verantwortlich sind, müssen Sie diese ebenfalls in das Vermittlerregister eintragen lassen

  • Versicherungsvermittler, die Versicherungen als Ergänzung ihrer Hauptleistung vermitteln, können sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen (produktakzessorische Vermittler).
    Über die Voraussetzungen informieren Sie sich bitte bei Ihrer IHK.
  • Versicherungsvertreter, die ausschließlich nur für eine Versicherung tätig sind benötigen keine Erlaubnis, müssen aber registriert werden (gebundene Versicherungsvermittler). Über die Voraussetzungen informieren Sie sich bitte bei Ihrer IHK.
  • Die Sachkundeprüfung "Geprüfter Versicherungsfachmann/-frau IHK" können Sie bei jeder IHK ablegen, die diese Sachkundeprüfung anbietet (In Thüringen ist das die IHK Erfurt).
  • Versicherungsvermittler müssen umfangreiche Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen (§ 11 VersVermV, § 59 ff VVG).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der IHK und der Fachverbände.

IHK Ostthüringen zu Gera

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen zu Gera

15.01.2024;14.06.2018

Ihre örtlich zuständige IHK

Hier finden Sie eine Übersicht über die der Sachkundeprüfung gleichgestellten Berufsabschlüsse:

Zuständige Stellen

IHK Gera Hauptgebäude.

Gaswerkstraße 23 07546 Gera


Stelle

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera)
Gaswerkstraße 23
07546 Gera

Telefon

+49 365 8553-0

E-Mail

info@gera.ihk.de

WWW

Startseite IHK Ostthüringen

Öffnungszeiten

Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleGrüner Weg

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

Behindertenparkplatz

Parkplätze: 2

Gebühren: Nein

Parkplatzausreichend vorhanden

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

07490 Gera


Stelle

Industrie- und Handelskammer Ostthüringen (IHK Gera)

07490 Gera

Telefon

+49 365 8553-0

E-Mail

info@gera.ihk.de

WWW

Startseite IHK Ostthüringen

Öffnungszeiten

Montag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Dienstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Mittwoch 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Donnerstag 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

Freitag 8:00 Uhr - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleGrüner Weg

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

Behindertenparkplatz

Parkplätze: 2

Gebühren: Nein

Parkplatzausreichend vorhanden

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Antrag auf Befreiung von der Erlaubnispflicht im Rahmen der produktakzessorischen Vermittlung nach § 34d Abs. 3 GewO

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO