Erklärung zum Nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen (NCC) oder zum Spezialisierten Flugbetrieb (SPO) abgeben
Vor der Durchführung eines nichtgewerblichen Flugbetriebs mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen (NCC) oder eines spezialisierten Flugbetriebs (SPO) sind Sie verpflichtet, eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Luftfahrt-Bundesamt abzugeben.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie technisch komplizierte Luftfahrzeuge (NCC) nutzen, oder einen spezialisierten Flugbetrieb (SPO) durchführen möchten, ohne damit Geld verdienen zu wollen, müssen Sie das dem Luftfahrt-Bundesamt (LBA) mitteilen.
Das ist nötig, da das LBA seiner Aufsichtspflicht darüber nachkommen muss. In der Erklärung bestätigen Sie, dass Sie die Vorschriften kennen und über alle erforderlichen Genehmigungen verfügen.
Zudem geben Sie alle Ihre Luftfahrzeuge und Sondergenehmigungen an und erklären, dass Sie über ein Betriebshandbuch und ein Managementsystem verfügen und für jedes Ihrer Luftfahrzeuge eine Mindestausrüstungsliste (MEL) erstellt haben.
Sollte sich an Ihrer Flotte, der Nutzung oder den Voraussetzungen etwas ändern, teilen Sie dem LBA die Änderung in einer neuen Erklärung mit.
Sie können die Erklärung zum nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen (NCC) und zum spezialisierten Flugbetrieb (SPO) sowie die Änderung einer bestehenden Erklärung online über das Bundesportal sowie per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg einreichen:
Erklärung online einreichen:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und wählen Sie den Online-Antrag aus. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben.
- Laden Sie erforderliche Unterlagen als Datei hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
Erklärung per E-Mail, Fax oder Post einreichen:
- Laden Sie auf der Internetseite des LBA das Formular Erklärung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 über den Flugbetrieb herunter und füllen Sie dieses aus.
- Schicken Sie die unterschriebene Erklärung per E-Mail, Fax oder Post an das Referat B 2 des LBA.
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung.
- Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
Nach dem Einreichen der Unterlagen:
- Sie erhalten eine Eingangsbestätigung,
- Das Luftfahrt-Bundesamt prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das LBA Kontakt mit Ihnen auf.
- Wenn das LBA Ihre Erklärung akzeptiert, erhalten Sie keine weitere Nachricht.
- Ihr Wohn- oder Hauptgeschäftssitz ist in Deutschland.
-
Sie führen eine der folgenden Flugbetriebsarten durch oder planen dies:
- NCC: nichtgewerblicher Flugbetrieb mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach VO (EU) 965/2012 Artikel 5 Absatz 3 Satz 1
- NCC-SPO: nichtgewerblicher, spezialisierter Flug-betrieb mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen nach VO (EU) 965/2012 Artikel 5 Absatz 3 Satz 2
- SPO: gewerblich spezialisierter Flugbetrieb nach VO (EU) 965/2012 Artikel 5 Absatz 6 mit technisch komplizierten Luftfahrzeugen
Hinweis: Für alle anderen Flugbetriebsarten ist nicht das LBA, sondern Ihre Landesluftfahrtbehörde zuständig.
- Ausnahme: Wenn Sie ein durch das LBA ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) besitzen, übermitteln Sie auch im Fall des gewerblichen, spezialisierten Flugbetriebs (SPO) mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen Ihre Erklärung an das LBA.
-
Sie verfügen über:
- eine genehmigte Mindestausrüstungsliste (MEL) für jedes Luftfahrzeug
- ein Betriebshandbuch (OM)
- ein Managementsystem
- falls vorhanden: eine Auflistung aller genehmigten Sondergenehmigungen (Anlage 5 Teil-ARO)
- Online-Antrag
- Formular mit der Erklärung gemäß der Verordnung (EU) Nummer 965/2012 über den Flugbetrieb
- Falls Sie die Erklärung in Vertretung abgeben: Vertretungsberechtigung
Es fallen keine Kosten an.
Reichen Sie Ihre Erklärung vor Aufnahme eines Flugbetriebs ein.
Antragsfrist: 1 Monat
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer: 1 - 10 TAG
Widerspruch
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
28.09.2023
Zuständige Stellen
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA) |
---|---|
Telefon | |
Fax | +49 531 2355-9099 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
38001 Braunschweig
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat B 2 |
---|---|
Telefon | |
Fax | +49 531 2355-3299 |
Fax | +49 531 2355-3298 |
Fax | +49 531 2355-9099 |
RefB2@lba.de | |
Kabinensicherheit@lba.de | |
WWW | Informationen zum Referat B 2 auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) |
Öffnungszeiten | Öffnungszeiten und Telefonzeiten: Montag 08:00 – 15:00 Uhr Dienstag 08:00 – 15:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 15:00 Uhr Donnerstag 8:00 – 15:00 Uhr Freitag 8:00 – 14:00 Uhr |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Hermann-Blenk-Straße 26 38108 Braunschweig
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat B 2 |
---|---|
Telefon | |
Fax | +49 531 2355-3299 |
Fax | +49 531 2355-3298 |
Fax | +49 531 2355-9099 |
RefB2@lba.de | |
Kabinensicherheit@lba.de | |
WWW | Informationen zum Referat B 2 auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamtes (LBA) |
Öffnungszeiten | Öffnungszeiten und Telefonzeiten: Montag 08:00 – 15:00 Uhr Dienstag 08:00 – 15:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 15:00 Uhr Donnerstag 8:00 – 15:00 Uhr Freitag 8:00 – 14:00 Uhr |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |