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Erbfolge

Wenn jemand stirbt und keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie beruht auf den allgemeinen Vorstellungen darüber, an wen das Vermöge...

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Wenn jemand stirbt und keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie beruht auf den allgemeinen Vorstellungen darüber, an wen das Vermögen von Verstorbenen gerechterweise fallen sollte. Grundsätzlich erben die Blutsverwandten und der Ehegatte bzw. - bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - der Lebenspartner.

Personen, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben, haben kein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht. Wollen Sie also Ihren Partner als Erben einsetzen, ist eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) zwingend erforderlich.

Verwandte werden als Erben in Ordnungen eingeteilt. Es erben die Verwandten mit der niedrigeren Ordnungszahl:
  • Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  • Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern und deren Abkömmlinge
  • Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Ist die/der Verstorbene von mehreren Personen gemeinsam beerbt worden, so steht das hinterlassene Vermögen den Erben gemeinschaftlich zu.