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Entsorgung von Verkaufsverpackungen: Duales System -Feststellung

Sie möchten ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verpackungsabfällen betreiben? Dann müssen Sie hierfür eine behördliche Genehmigung beantragen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein flächendeckendes System zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen betreiben wollen, benötigen Sie eine behördliche Feststellung.
Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde stellt auf Ihren Antrag fest, dass das System flächendeckend eingerichtet ist.

Die Feststellung kann nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden, die erforderlich sind, um die beim Erlass der Feststellung vorliegenden Voraussetzungen auch während des Betriebs des Systems dauerhaft sicherzustellen. Die Feststellung ist öffentlich bekannt zu geben und vom Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntgabe an wirksam.

Nach erfolgter Feststellung haben Sie flächendeckend in dem bestimmten Einzugsgebiet unentgeltlich die regelmäßige Abholung gebrauchter, restentleerter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise zu gewährleisten. Sie haben die in Ihrem Sammelsystem erfassten Verpackungen einer Verwertung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zuzuführen. Mehrere Systeme können bei der Einrichtung und dem Betrieb ihrer Systeme zusammenwirken.

Wenden Sie sich an die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde.

Wenn Sie einen formlosen Antrag auf Systemfeststellung oder eine diesbezügliche Voranfrage an die oberste Abfallbehörde stellen, werden Sie schriftlich oder in einem persönlichen Gespräch über die für eine erfolgreiche Antragstellung notwendigen Voraussetzungen informiert.

Gemäß Teil A, Abschnitt 1, Nr. 13.1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt (ThürVwKostOMLNU): 2.500 bis 25.000 Euro.

Es sind keine Fristen zu beachten.

Der Antrag erfolgt formlos.

Die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde kann bei der Feststellung oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach dieser Verordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können.

Es gibt seit 2008 neun flächendeckende Systeme zur Entsorgung von Verkaufsverpackungen. Alle betreiben ihre Systeme bundesweit. Dies ist auch sinnvoller als ein nur landesweites System. Für eine bundesweite Systemfeststellung benötigen Sie die Feststellung in allen 16 Bundesländern. Diese kann nicht durch eine „zentrale“ Feststellung erfolgen. Für eine bundesweite Systemtätigkeit müssen Sie deshalb zur Erlangung der Systemfeststellungen bei allen 16 obersten Abfallbehörden die Anträge nach § 6 Abs 5 VerpackV stellen.

gegebenenfalls die obersten Abfallbehörden der anderen Bundesländer (siehe hierzu unter „Was sollte ich noch wissen?“)

Zuständige Stellen

99106 Erfurt


Stelle

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

99106 Erfurt

Telefon

0361 57391-1099
Zentrale

Fax

0361 57391-1044

E-Mail

poststelle@tmuen.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Beethovenstraße 3 99096 Erfurt


Stelle

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
Beethovenstraße 3
99096 Erfurt

Telefon

0361 57391-1099
Zentrale

Fax

0361 57391-1044

E-Mail

poststelle@tmuen.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein