Einen gemeinschaftlichen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge beantragen
Vom Nachlassgericht kann für mehrere Erben auch ein so genannter gemeinschaftlicher Erbschein erteilt werden. Jeder Miterbe kann einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Der gemeinschaftliche Erbschein benennt alle Miterben und ihre jeweiligen Erbquoten. Die gemeinsame Beantragung des Erbscheins durch alle Miterben ist nicht notwendig. Als Miterbe können Sie einen Antrag auf Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für alle stellen.
Grundsätzlich können Sie als einzelne Miterben einen Erbschein beantragen, mit dem Sie sich gegenüber Dritten als rechtmäßiger Erbe ausweisen können. Wollen Sie als Erbengemeinschaft jedoch gemeinsam auftreten und gegenüber Banken, Versicherern und Grundbuchamt handeln, so ist häufig ein gemeinschaftlicher Erbschein vonnöten.
Nachdem Sie den Erbschein beantragt haben, prüft das Amtsgericht die Berechtigung und stellt den Erbschein aus.
Bitte wenden Sie sich an das örtlich zuständige Amtsgericht.
Es sind Miterben vorhanden und diese möchten einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen.
- Ihr Personalausweis oder Reisepass,
- die Sterbeurkunde der verstorbenen Person (Erblasser),
- das Familienstammbuch zur Dokumentation der Verwandtschaft,
- Informationen dazu, ob es einen Prozess zu Ihrem Erbrecht gibt,
- Namen und Anschriften der Miterben,
- Nachweise, aus welchem Grund bestimmte Personen, die eigentlich erben würden, keine Erben mehr sind, zum Beispiel ihre Sterbeurkunden, Erbausschlagungs- oder Erbverzichtserklärungen,
- gegebenenfalls Testamente oder Erbverträge,
- den Güterstand (bei Eheleuten) oder den Vermögensstand (bei eingetragenen Lebenspartnerschaften).
- Die Gebühren für einen Erbschein werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt und richten sich nach dem Nachlasswert nach Abzug der Schulden.
- Zusätzlich zur Gebühr für die Erteilung eines Erbscheins fallen gegebenenfalls Kosten für eidesstattliche Erklärungen und Notargebühren an – zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
keine
Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der Komplexität des Erbfalls.
Links
- §§ 2353 – 2370 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 58 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 59 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 63 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Beschwerde
Soweit im Erbscheinverfahren vor dem Nachlassgericht widerstreitende Interessen vorliegen, darf das Nachlassgericht den Erbschein nicht sofort erteilen. Das Amtsgericht erlässt einen Beschluss, in dem es mitteilt, dass es die zur Begründung des Erbscheinantrages erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.
Die Beteiligten haben dann die Möglichkeit, gegen diesen Beschluss binnen einer Frist von einem Monat das Rechtsmittel der so genannten Beschwerde einzulegen.
Der Erbschein wird erst dann erteilt, wenn nach Ablauf der Frist von einem Monat niemand gegen den Beschluss des Nachlassgerichts Beschwerde eingelegt hat und der Beschluss damit rechtskräftig geworden ist.
Darüber hinaus kann Beschwerde einlegen, die im Erbscheinverfahren das Nachlassgericht mit ihren Argumenten nicht überzeugen konnte und dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt ist.
Anfechtung
Durch die Beantragung des Erbscheins gilt das Erbe automatisch als angenommen – eine Erbausschlagung ist dann nicht mehr möglich.
Sie als Erben können die Erbschaft dann nur noch abwenden, indem sie den Erbschein anfechten. Dafür muss aber ein Anfechtungsgrund nachgewiesen werden. Grundsätzlich darf nur die Person, die von einer Anfechtung profitieren würde, einen Erbschein anfechten. Es wird empfohlen, sich hier rechtlichen Rat bei einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin einzuholen.
Alleinerbscheine: Diese können nur von Alleinerben angefochten werden.
Teilerbscheine und gemeinschaftliche Erbscheine: Jeder Erbe innerhalb der Erbgemeinschaft ist zur Anfechtung berechtigt.
Links
- § 58 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 59 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 63 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Formulare sind nicht erforderlich.
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
20.07.2023
Das örtlich zuständige Amtsgericht.
Dies ist entweder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Ausschlagende seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Zuständige Stellen
07506 Gera
Stelle | Amtsgericht Gera |
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Telefon | |
Fax | 0365 834-2007 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Rudolf-Diener-Str. 1 07545 Gera
Stelle | Amtsgericht Gera |
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Telefon | |
Fax | 0365 834-2007 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |