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Die Genehmigung für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs zur Werkstoffprüfung beantragen

Sie beabsichtigen eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse zu betreiben oder planen an einer bereits bestehenden und genehmigten...

Leistungsbeschreibung

Sie beabsichtigen eine Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie zur Grobstrukturanalyse zu betreiben oder planen an einer bereits bestehenden und genehmigten Röntgeneinrichtung Änderungen wesentlicher Art vorzunehmen? 

In diesen Fällen bedarf es einer bzw. einer erneuten Genehmigung der zuständigen Strahlenschutzbehörde. 
Hierfür müssen Sie einen Genehmigungsantrag sowie die zur Beurteilung erforderlichen Nachweise bei der zuständigen Behörde einreichen. 

  • Sie senden den Genehmigungsantrag über den Betrieb oder die Änderung einer Röntgeneinrichtung an die zuständige Behörde. 
  • Nach Eingang des Antrags sowie der vollständigen Unterlagen prüft die zuständige Behörde, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen. 
  • Nach abschließender Beurteilung durch die zuständige Behörde, erhalten Sie die Entscheidung in Form eines Bescheides.
     

Die Genehmigung wird Ihnen erteilt, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt werden. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

  1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben und, falls ein Strahlenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der genannten natürlichen Personen die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,
  2. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Strahlenschutzbeauftragten ergeben und diese die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen,
  3. die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
  4. gewährleistet ist, dass die bei der Tätigkeit sonst tätigen Personen das notwendige Wissen und die notwendigen Fertigkeiten im Hinblick auf die mögliche Strahlengefährdung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
  5. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ergeben, ob das für die sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Personal vorhanden ist,
  6. gewährleistet ist, dass die Ausrüstungen vorhanden und die Maßnahmen getroffen sind, die, bei einer Tätigkeit nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  7. es sich nicht um eine nicht gerechtfertigte Tätigkeitsart nach einer Rechtsverordnung handelt oder wenn unter Berücksichtigung eines veröffentlichten Berichts keine erheblichen Zweifel an der Rechtfertigung der Tätigkeitsart bestehen sowie 
  • sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. 
     

Neben dem Hauptantrag auf Genehmigung sind folgende Unterlagen einzureichen:

  • Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind, 
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob 
    • die für eine sichere Ausführung der Tätigkeit notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,
    • gewährleistet ist, dass die Ausrüstung vorhanden und Maßnahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Technik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften eingehalten werden,
  • Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob der Strahlenschutzverantwortliche und die Strahlenschutzbeauftragten zuverlässig sind und die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, 
  • ein Exemplar einer Strahlenschutzanweisung 

D.h. insbesondere:

  • Nachweis der Fachkunde und ggf. Aktualisierungen für den Strahlenschutzverantwortlichen, wenn kein Strahlenschutzbeauftragter vorhanden ist
  • Nachweis der Fachkunde und ggf. Aktualisierungen für den Strahlenschutzbeauftragten 
  • Bescheinigung und Prüfbericht vom Sachverständigen über die Strahlenschutzprüfung
  • Grundrissskizze des Röntgenraumes und angrenzender Räume
  • Bauartzulassung oder CE-Konformitätsbescheinigung (optional)
     

Gebühr: EUR 50,00 - 1.000,00

Der Genehmigungsantrag muss vor Inbetriebnahme gestellt werden. Die Röntgeneinrichtung darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Genehmigung erteilt wurde.

Die Dauer der Bearbeitung hängt stark von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen ab.

Bearbeitungsdauer: 2 - 12 Wochen

Bei der Ablehnung des Genehmigungsantrags, kann Klage erhoben werden.

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Online-Dienste vorhanden: Nein

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Si-cherheit und Verbraucherschutz

14.09.2023

Zuständig ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) – Abteilung 6 – Referat 63

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 63 - Strahlenschutz, Gentechnik
Harry-Graf-Kessler-Straße 1
99423 Weimar

Telefon

0361 57394-2000

Fax

0361 57394-2222

E-Mail

poststelle@tlubn.thueringen.de

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Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)

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Rollstuhlgerecht

Nein