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Bodenschutz

Der Boden ist neben dem Wasser und der Luft eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Er erfüllt dabei vielfältige Funktionen. So ist der Boden unter...

Leistungsbeschreibung

Der Boden ist neben dem Wasser und der Luft eine unverzichtbare Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen. Er erfüllt dabei vielfältige Funktionen. So ist der Boden unter anderem unerlässlich für die Produktion von Nahrungsmitteln, er wird forstwirtschaftlich genutzt, dient als Standort von Siedlungen, fungiert als Erholungsfläche und schützt das Grundwasser vor Verunreinigungen. Aufgabe der zuständigen Behörden ist es daher, Böden vor Vernichtung (z.B. durch Baumaßnahmen oder Erosion) und vor Beeinträchtigungen ihrer Funktionen (z.B. durch Schadstoffeinträge) zu schützen. In diesem Zusammenhang werden von den Behörden insbesondere folgende Aufgaben wahrgenommen:

  • Erfassung von Daten über die Beschaffenheit und den Zustand der Böden Thüringens und Zusammenführung dieser Daten in einem Bodeninformationssystem
  • Einrichtung und Betrieb von Bodendauerbeobachtungsflächen
  • Systematische Kartierung der Böden Thüringens und Erstellung entsprechender digitaler Bodenkarten
  • Erfassen von Erosionsereignissen sowie von erosionsgefährdeten und schadstoffbelasteten Flächen in entsprechenden Karten und Katastern
  • Erarbeitung von Stellungnahmen bei beabsichtigten Eingriffen in den Boden
  • Veranlassung von Untersuchungen kontaminationsverdächtiger Flächen
  • Veranlassung von Maßnahmen zur Begrenzung bzw. Verhinderung von Bodenerosionen und Schadstoffeinträgen in Böden sowie zur Sanierung schadstoffbelasteter Grundstücke

Wenn es um Bodenschutz auf konkreten Grundstücken bzw. um Altlastverdachtsflächen und Altlasten geht, wenden Sie sich bitte an die untere Bodenschutzbehörde Ihres Landkreises (bzw. Ihrer kreisfreien Stadt).

Bei Grundsatzfragen zur Bodenkunde und zum vorsorgenden Bodenschutz können Sie das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) kontaktieren.

keine

keine

Die Behörden sind gesetzlich verpflichtet, für ihre Tätigkeit Bearbeitungsgebühren zu erheben.

Wenn Sie schriftliche Informationen beantragen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand bemessen. Dabei müssen jedoch mindestens 5,00 und dürfen höchstens 500,00 € angesetzt werden.

Wenn die Behörde eine Anordnung zur Untersuchung eines Grundstückes erlässt, betragen die Gebühren zwischen 100,00 und 12.500,00 €, im Falle einer Sanierungsanordnung 100,00 bis 25.000,00 €.

Wenn Sie selbst Anträge stellen, sind keine Fristen zu beachten. Sofern die Behörde Bescheide erlässt, mit denen Sie nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihren Widerspruch innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheides einlegen. Ansonsten sind die im Bescheid genannten Fristen zu beachten, sobald dieser Bestandskraft erlangt hat.

Wenn Sie mit Bescheiden von Behörden oder den dafür erhobenen Gebühren nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Dabei sind bestimmte Fristen zu beachten (siehe oben unter „Welche Fristen muss ich beachten?“). Wo Sie den Widerspruch erheben müssen, wird Ihnen im Bescheid mitgeteilt.

• Jeder ist gesetzlich verpflichtet, sich so zu verhalten, dass der Boden keinen Schaden nimmt.

• Verantwortlich für die Sanierung von Bodenverunreinigungen sind ihre Verursacher sowie die betreffenden Grundeigentümer, ggf. auch die Pächter eines Grundstückes. Es ist daher anzuraten, sich vor dem Kauf oder der Pachtung eines Grundstückes zu erkundigen, ob dort Bodenverunreinigungen vorliegen bzw. ob der Verdacht auf solche Verunreinigungen besteht.

• Als Altlasten werden Grundstücke stillgelegter Betriebe (sogenannte Altstandorte) und stillgelegter Abfalldeponien (sogenannte Altablagerungen) bezeichnet, wenn dort gefährliche Bodenverunreinigungen vorliegen. Altlasten sind also eine Sonderform von Flächen mit verunreinigten Böden. Altlastverdachtsflächen sind Grundstücke stillgelegter Betriebe und stillgelegter Abfalldeponien, für die der Verdacht gefährlicher Bodenverunreinigungen besteht.

• Ruinöse Gebäude, verunreinigte Bausubstanz, Asbestverkleidungen und -dächer, auf Grundstücken zurückgelassene Abfälle (z.B. Fässer oder Gebinde mit gefährlichen Inhaltsstoffen), Fundmunition, Bombenblindgänger, Autowracks und selbst größere Ablagerungen von ungefährlichen Abfällen (wie unbelasteter Bauschutt oder Erdaushub, Autoreifen etc.) sind entgegen landläufiger Auffassungen keine Altlasten im Sinne des Gesetzes. Trotzdem kann der Grundstückswert durch solche Umstände erheblich gemindert sein. Außerdem können beträchtliche Kosten für Entsorgung, Abriss usw. anfallen.

• Jedermann hat das Recht, sich die bei den Behörden vorliegenden Informationen über den Boden, Altlastverdachtsflächen und Altlasten zu beschaffen. Die Behörde ist jedoch gesetzlich verpflichtet, für schriftliche Auskünfte Gebühren zu erheben. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten empfiehlt es sich daher, vor der Antragstellung bei der Behörde anzufragen, wie hoch die Kosten sein werden.

Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz

19.05.2020

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - 4200 Umweltamt
Amthorstraße 11
07545 Gera

Zu den grundlegenden Aufgaben des Fachdienstes Umwelt gehören der Erhalt funktionsfähiger Naturkreisläufe sowie der Schutz der Umwelt. Dies ist Voraussetzung für die Verbesserung der Lebensqualität und die Schaffung einer lebens- und liebenswerten Stadt. Im Fachdienst Umwelt werden insbesondere Fragen von Bodenschutz, Abfallablagerungen, Wasserhaushalt, Emissionen und Immissionen, Chemikaliensicherheit, Natur-, Arten- und Baumschutz behandelt. Die Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Umwelt stehen Ihnen gern für alle Fragen zum Umwelt- und Naturschutz im Stadtgebiet zur Verfügung.

Sie beschäftigen sich insbesondere mit
- Stellungnahmen, Beteiligung an Planungen und Maßnahmen
- Bearbeitung von Beschwerden, Auskunft und Beratung
- Anordnungen und Genehmigungen nach den jeweiligen umweltrechtlichen Bestimmungen
- Kontrolle und Überwachung
- Ordnungswidrigkeiten

Telefon

0365 838-4201

Fax

0365 838-4205

E-Mail

umwelt@gera.de

WWW

Umwelt

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen

Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 15:00 Uhr

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHauptbahnhof

StraßenbahnLinie 1

Parkplatz

ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Ansprechpartner/innen

Mitarbeiter/in

Telefon: 0365 838-4210

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4230 Gewässerschutz/Bodenschutz
Amthorstraße 11
07545 Gera

Das Fachgebiet Gewässer- und Bodenschutz sorgt dafür, dass die Gewässer (dazu zählen sowohl das Grundwasser als auch die oberirdischen Gewässer) bei bestimmten Benutzungen und Maßnahmen nicht verunreinigt und nachteilige Veränderungen auf die Gewässer verhütet werden.

Einige Gewässerbenutzungen bedürfen deshalb auch gesonderter Erlaubnisse bzw. Genehmigungen.

In wasserrechtlichen Verfahren wird dies vorrangig durch die Anordnung von Auflagen vollzogen. Aber auch regelmäßige Kontrollen aller wasserbaulichen und wasserrechtlich zugelassenen Anlagen vor Ort sichern die Reinhaltung der Gewässer.

Weiterhin obliegt der unteren Wasserbehörde die Aufgabe der Unterhaltung der Fließgewässer zweiter Ordnung, dazu zählen Bäche. In Gera gibt es 48 namentlich benannte Bäche mit einer Gesamtlänge von ca. 128 km. Teile der Stadt befinden sich außerdem in Trinkwasserschutzgebieten bzw. Überschwemmungsgebieten, in denen bestimmte Ge- und Verbote zu beachten sind. Dazugehörige Kartengrundlagen können im Sachgebiet nach Vereinbarung bzw. Voranmeldung von jedermann eingesehen werden.

Telefon

0365 8384230

Fax

0365 838-4205

E-Mail

umwelt@gera.de

WWW

Gewässerschutz

WWW

Bodenschutz

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein