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Betreuungsrecht

Kann ein Erwachsener seine Angelegenheiten nicht selbst besorgen kann, wird ein Betreuer bestimmt, der die betreute Person unterstützt, ihre Angelegenheiten rechtlich zu besorgen und der als gesetzlicher Vertreter die betreute Person bei Rechtshandlungen vertreten kann.

Leistungsbeschreibung

Das Betreuungsrecht regelt die rechtliche Betreuung für eine hilfsbedürftige volljährige Person. Dafür wird ein Betreuer bestimmt, der die betreute Person unterstützt, ihre Angelegenheiten rechtlich zu besorgen und der als gesetzlicher Vertreter die betreute Person bei Rechtshandlungen vertreten kann. Ziel des Betreuungsrechts ist es, die Würde und Selbstbestimmung des Betreuten zu bewahren.

Das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht ordnet eine rechtliche Betreuung an, wenn ein Erwachsener seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann und eine rechtliche Betreuung erforderlich ist. Die gerichtliche Anordnung einer Betreuung hat nicht automatisch zur Folge, dass der Betroffene geschäftsunfähig wird. Er kann Kaufverträge, Mietverträge und andere Verträge abschließen. Nur wenn ein Erwachsener sich selbst oder sein Vermögen erheblich gefährdet, wird das Gericht einen sog. Einwilligungsvorbehalt anordnen. Dann kann der Betreute nur mit Zustimmung seines Betreuers rechtswirksame Willenserklärungen abgeben.

Die Anordnung einer Betreuung ist nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Betreuten ganz oder teilweise durch andere private oder öffentliche Hilfen erledigt werden können. Insbesondere kann dann auf eine Betreuung verzichtet werden, wenn der Betroffene in Voraussicht einer späteren alters- oder krankheitsbedingten Hilfsbedürftigkeit jemand anderem eine Vollmacht (sog. Vorsorgevollmacht) erteilt hat.

Tipp:
Wer seine persönlichen Vorstellungen, Wünsche und Bedürfnisse für den Fall seiner späteren Hilfsbedürftigkeit möglichst umfassend und rechtzeitig absichern möchte, ist gut beraten, wenn er diese bereits in "gesunden Tagen" festlegt. Dies kann geschehen durch

  • Vorsorgevollmacht,
  • Betreuungsverfügung und
  • Patientenverfügung.

Das Betreuungsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen und wird dabei von der Betreuungsbehörde unterstützt. Vor einer Entscheidung muss das Gericht den Betroffenen persönlich anhören (von wenigen Ausnahmen abgesehen). Dafür bestimmt das Gericht einen Termin, in dem mit dem Betroffenen auch das Verfahren erörtert wird und wer als Betreuer in Betracht kommt. Der Betroffene kann in dem Verfahren Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Wenn er nicht in der Lage ist, seine Interessen hinreichend selbst wahrzunehmen, bestellt das Gericht für ihn einen Verfahrenspfleger. Vor der Bestellung eines Betreuers holt das Betreuungsgericht in der Regel ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Die Entscheidung des Gerichts wird dem Betroffenen, dem Betreuer, dem Verfahrenspfleger und der Betreuungsbehörde bekanntgegeben.

An das Betreuungsgericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht.

Ein Betreuer kann nur vom Gericht bestellt werden. In dem betreuungsgerichtlichen Verfahren prüft das Betreuungsgericht, ob und für welche Aufgaben für einen Erwachsenen ein rechtlicher Betreuer bestellt werden muss. Voraussetzung ist, dass die erwachsene Person auf Grund einer Krankheit oder Behinderung ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht besorgen kann und dass dafür ein rechtlicher Betreuer erforderlich ist, weil keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde und andere Unterstützungen nicht mehr ausreichen.

Das betreuungsgerichtliche Verfahren wird auf Antrag der betroffenen Person eingeleitet oder wenn andere Personen, wie Familienangehörige, Freunde oder Mitarbeiter von Behörden eine rechtliche Betreuung anregen.

Der Antrag oder die Anregung für eine Betreuung kann bei dem Betreuungsgericht formlos gestellt werden. Es ist hilfreich, wenn Sie eine kurze Begründung angeben und mitteilen, für welche Aufgaben eine rechtliche Betreuung beantragt oder angeregt wird und welche Unterlagen (wie ärztliche Berichte o. ä.) vorhanden sind.

Sie können sich auch an die örtlich zuständige Betreuungsbehörde wenden. Die Betreuungsbehörde berät über allgemeine betreuungsrechtliche Fragen und über betreuungsvermeidende Hilfen. Sie kann dem Betreuungsgericht im Einzelfall Mitteilung geben, wenn die Bestellung eines Betreuers zur Abwendung erheblicher Gefahren für den Betroffenen erforderlich erscheint.

Das Betreuungsgericht erhebt Kosten nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG). Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere, was konkret Gegenstand des Gerichtsverfahrens ist und welche Auslagen angefallen sind (z. B. für ein Sachverständigengutachten). Für Betroffene gelten bestimmte Vermögens- und Einkommensgrenzen, bei deren Unterschreiten sie für die Gerichtsgebühren und Auslagen nicht herangezogen werden.

Über die im gerichtlichen Verfahren einzuhaltenden Fristen, insbesondere über Rechtsmittelfristen, belehrt das Gericht.

Die Dauer des betreuungsgerichtlichen Verfahrens hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.

Über die Rechtsbehelfe im gerichtlichen Verfahren belehrt das Gericht.

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Nein

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

TMMJV

20.10.2021

Zuständige Stellen

07506 Gera


Stelle

Amtsgericht Gera

07506 Gera

Telefon

0365 834-0

Fax

0365 834-2007

E-Mail

Poststelle@agg.thueringen.de

WWW

Amtsgericht Gera

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Rudolf-Diener-Str. 1 07545 Gera


Stelle

Amtsgericht Gera
Rudolf-Diener-Str. 1
07545 Gera

Telefon

0365 834-0

Fax

0365 834-2007

E-Mail

Poststelle@agg.thueringen.de

WWW

Amtsgericht Gera

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Betreuungsverfügung

Erklärung der Betreuerin / des Betreuers

Antrag auf Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen

Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung

Antrag auf Festsetzung bzw./und Auszahlung von Vergütung und/oder Aufwendungsersatz nach §§ 1875 ff. BGB und ggf. Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 4 Abs. 1 BetrInASG für ehrenamtliche Betreuung

Information und Beratung nach § 5 Abs. 2 BtOG

Antrag auf Genehmigung von ärztlichen Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 BGB

Anregung zur Einrichtung einer Betreuung

Anzeige der Absicht, den von der/dem Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben (§ 1833 Abs. 2 BGB)

Ärztliches Gutachten zur Vorlage beim zuständigen Betreuungsgericht

Anfrage zur Vermögensverwaltung

Nachweis der Aufwendungen gem. § 1877 Abs. 1 bis 3 BGB

Konto-/ Depot-/ Schrankfachvollmacht - Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Merkblatt über die Regelung der Vergütung und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (§§ 1875 ff. BGB)

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Antrag auf Genehmigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Anzeigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Einrichtung Betreuungsstelle
Ernst-Toller-Straße 15
07545 Gera

- Informationen über das Betreuungsrecht, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
- Beglaubigung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen;
- Unterstützung von Vollmachtnehmern bei der Ausübung der Vollmacht
- Gewinnung, Beratung und Unterstützung von ehrenamtlichen Betreuern, Berufsbetreuern und Familienbetreuern
- Unterstützung der Betreuungsgerichte durch fachlich fundierte Sachverhaltsaufklärung bei der Feststellung, ob eine Betreuung erforderlich ist

- Erarbeitung Vorschlag für einen geeigneten ehrenamtlichen oder beruflichen Betreuer

- die Behörde ist Ausfallbürge für die Übernahme von Betreuungen für den Fall, dass kein anderer Betreuer geeignet ist, sich bestellen zu lassen.

Telefon

0365 838-3552

Fax

0365 838-3040

E-Mail

Betreuungsstelle@gera.de

WWW

Betreuungsstelle

Parkplatz

ParkplatzParken vor dem Dienstgebäude möglich

Gebühren: Nein

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Betreuungsverfügung

Erklärung der Betreuerin / des Betreuers

Antrag auf Genehmigung von freiheitsentziehenden Maßnahmen

Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung

Antrag auf Festsetzung bzw./und Auszahlung von Vergütung und/oder Aufwendungsersatz nach §§ 1875 ff. BGB und ggf. Inflationsausgleichs-Sonderzahlung nach § 4 Abs. 1 BetrInASG für ehrenamtliche Betreuung

Information und Beratung nach § 5 Abs. 2 BtOG

Antrag auf Genehmigung von ärztlichen Maßnahmen nach § 1829 Abs. 1 BGB

Anregung zur Einrichtung einer Betreuung

Anzeige der Absicht, den von der/dem Betreuten selbst genutzten Wohnraum aufzugeben (§ 1833 Abs. 2 BGB)

Ärztliches Gutachten zur Vorlage beim zuständigen Betreuungsgericht

Anfrage zur Vermögensverwaltung

Nachweis der Aufwendungen gem. § 1877 Abs. 1 bis 3 BGB

Konto-/ Depot-/ Schrankfachvollmacht - Vorsorgevollmacht

Vorsorgevollmacht

Merkblatt über die Regelung der Vergütung und Aufwendungsersatz für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer (§§ 1875 ff. BGB)

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Antrag auf Genehmigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Anzeigen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)