Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug beantragen
Das Finanzamt kann Ihnen eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ausstellen, wenn Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) nicht möglich ist.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Der Lohnsteuerabzug wird von Ihrem Arbeitgeber in der Regel auf der Grundlage der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) für Sie durchgeführt. In einigen Fällen ist ein Abruf der ELStAM allerdings nicht möglich, zum Beispiel weil
- Meldedaten fehlerhaft sind,
- Ihr Arbeitgeber nicht am ELStAM-Verfahren teilnimmt,
- Ihnen (noch) keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, obwohl Sie unbeschränkt steuerpflichtig und im Inland meldepflichtig sind,
- Sie einer Personengruppe angehören, die noch nicht am ELStAM-Verfahren teilnehmen kann, weil sie im Inland nicht meldepflichtig ist:
- Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die über keinen Wohnsitz verfügen - zum Beispiel Obdachlose, Inhaftierte -
- Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer die einen Freibetrag im Lohnsteuerermäßigungsverfahren beantragen
- Erweitert unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer
- Auf Antrag wie unbeschränkt steuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer
Das zuständige Finanzamt stellt Ihnen dann auf Antrag eine „Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug“ aus, die ersatzweise von Ihrem Arbeitgeber als Grundlage für den Lohnsteuerabzug verwendet werden kann - eine sogenannte Ersatzbescheinigung. Liegt Ihrem Arbeitgeber eine solche Bescheinigung nicht vor, muss er den Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vornehmen.
Das für Sie zuständige Wohnsitz-Finanzamt finden Sie über die Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Das für Ihren Arbeitgeber zuständige Betriebsstätten-Finanzamt können Sie Ihrer Lohnabrechnung oder dem Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung entnehmen.
Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist nicht möglich.
Abhängig vom Antragsgrund
keine
Abhängig vom Antragsgrund:
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
- Formular „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
Links
- „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__“
- „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer“
- „Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 20__ bei erweiterter unbeschränkter Einkommensteuerpflicht und für übrige Bezieher von Arbeitslohn aus inländischen öffentlichen Kassen“
Thüringer Finanzministerium
11.09.2023
Die Zuständigkeit liegt bei dem für Sie zuständigen Finanzamt (abhängig vom Antragsgrund: grundsätzlich Ihr Wohnsitz-Finanzamt, in Fällen mit Auslandsbezug das Betriebsstätten-Finanzamt Ihres Arbeitgebers).
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 8.11.2018 (BStBl I S. 1137) und vom 7.11.2019 (BStBl I S. 1097)
Zuständige Stellen
Stelle | Finanzamt Gera |
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Telefon | |
Fax | 0361 573625-491 |
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Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleErnststr. Straßenbahn1 |
Parkplatz | Behindertenparkplatz Gebühren: Nein Parkplatz Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |