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Serviceportal

Beschäftigung von Arbeitnehmern in anderen Mitgliedstaaten

Hier finden Sie weitere Informationen zu der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus anderen EU-Staaten in Deutschland.

Leistungsbeschreibung

Welche Verfahren müssen bei der Entsendung von Mitarbeitern aus einem EU-Land nach Deutschland eingehalten werden?

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland müssen vor der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Deutschland in bestimmten Branchen eine Meldung abgeben.

Nähere Informationen gibt es hier .

Welcher Behörde soll die Entsendung gemeldet werden?

Der Arbeitgeber muss die Meldung gegenüber der Generalzolldirektion abgeben.
Die Meldung erfolgt auf dem Mindestlohn-Meldeportal .

Welche Informationen soll die Meldung enthalten?

Eine Übersicht über die Angaben, die die Meldung enthalten muss, findet sich hier .

Diese Angaben werden auf dem Mindestlohn-Meldeportal strukturiert abgefragt.

Europäische Richtlinien zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

14.12.2022

Informationen zu den Verfahrensvorschriften und zu den Arbeitsbedingungen, die Arbeitgeber mit Sitz im Ausland beachten müssen, wenn sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorübergehend in Deutschland beschäftigen, finden sich auf der Webseite des Zolls .

Zuständige Stellen

Rochusstraße 1 53123 Bonn, Stadt


Stelle

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Rochusstraße 1
53123 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 99527-0

Telefon

+49 30 18527-0

Fax

+49 228 99527-2965

Fax

+49 30 18527-1830

E-Mail

info@bmas.bund.de

WWW

Kontakt

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Wilhelmstraße 49 10117 Berlin, Stadt


Stelle

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin, Stadt

Telefon

+49 228 99527-0

Telefon

+49 30 18527-0

Fax

+49 228 99527-2965

Fax

+49 30 18527-1830

E-Mail

info@bmas.bund.de

WWW

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Nein

Rollstuhlgerecht

Nein