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Serviceportal

Beschäftigte bei der Sozialversicherung abmelden

Wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter Ihr Unternehmen verlässt, müssen Sie das Ende des Beschäftigungsverhältnisses der Sozialversicherung melden.

Leistungsbeschreibung

Wenn das Beschäftigungsverhältnis zwischen Ihnen und Mitarbeitenden endet, müssen Sie diese Beschäftigten bei der Sozialversicherung abmelden.

Das Abmeldeverfahren ist mit Ausnahme von Minijobs in Privathaushalten für alle Beschäftigten gleich. Für Minijobs in Privathaushalten müssen Sie das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale nutzen.

Abmeldungen bei der Sozialversicherung müssen Sie elektronisch abgeben. Wenn Sie in Ihrem Betrieb ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, übermitteln Sie die Meldungen mit diesem Programm. Das erfolgt automatisiert. Alternativ können Sie eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe verwenden, um die Daten an die Sozialversicherung zu übermitteln, zum Beispiel das SV-Meldeportal.

Bei der Abmeldung geben Sie auch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den Meldezeitraum an.

Je nachdem, ob Sie die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Betrieb vornehmen oder ausgelagert haben, können Sie die Abmeldung selbst erstellen oder durch Ihre externe Dienstleistungsstelle wie zum Beispiel eine Steuerberatung, ein Lohnbüro oder ein Servicerechenzentrum erstellen lassen.

  • Wenn Sie ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung aus diesem Programm mit dem Meldegrund "30", Ende der Beschäftigung, abgeben. 
  • Wenn Sie kein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm nutzen, können Sie die Meldung über eine systemgeprüfte Ausfüllhilfe wie zum Beispiel dem "SV-Meldeportal" abgeben.
  • Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, gehen Sie wie folgt vor:
    • Gehen Sie auf die Website des SV-Meldeportals.
    • Wenn Sie noch kein Nutzerkonto haben, registrieren Sie sich erstmalig.
    • Melden Sie sich mit Ihren Anmeldedaten, Ihrem ELSTER-Organisationszertifikat und Ihrer Betriebsnummer an.
    • Unter "Formulare" wählen Sie die Kachel "SV-Meldung" und dort das Formular "Abmeldung" aus. Wählen Sie das Element "30 Ende der Beschäftigung". 
    • Füllen Sie das Formular aus. Alle Felder sind mit Hilfetexten hinterlegt. Auch ein Handbuch steht zur Verfügung.
    • Nachrichten und Rückmeldungen finden Sie in Ihrem dortigen Postfach.
    • Speichern Sie die Meldung elektronisch oder drucken Sie sie aus und nehmen Sie sie zu den Entgeltunterlagen.

  • Es gibt keine Voraussetzungen.

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Die Leistung ist grundsätzlich kostenlos. Wenn Sie das SV-Meldeportal nutzen, fallen Nutzungsgebühren an.

Sie müssen Ihre Beschäftigten mit der nächsten Entgeltabrechnung, spätestens 6 Wochen nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses von der Sozialversicherung abmelden.

Bemerkung für weitere Informationen zur Bearbeitungsdauer: Die Annahme und Verarbeitung Ihrer Daten dauert ungefähr 15 Minuten.

Einspruch: Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten, weil Sie die Meldepflicht nicht eingehalten haben, können Sie innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.

  • Wenn Sie Beschäftigte nicht abmelden, beziehungsweise nicht richtig oder nicht rechtzeitig abmelden, handeln Sie ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR rechnen.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

14.05.2024

Zuständige Stellen

Stelle

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS) - Minijob-Zentrale

45115 Essen, Stadt

Telefon

+49 355 2902-70799

Fax

+49 201 384-979797

E-Mail

minijob@minijob-zentrale.de

WWW

Internetauftritt der Minijob-Zentrale

Öffnungszeiten

Service-Telefon

Montag 00:00 bis 24:00 Uhr

Dienstag 00:00 bis 24:00 Uhr

Mittwoch 00:00 bis 24:00 Uhr

Donnerstag 00:00 bis 24:00 Uhr

Freitag 00:00 bis 24:00 Uhr

Sonnabend 00:00 bis 24:00 Uhr

Sonntag 00:00 bis 24:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Stelle

Liste der Krankenkassen auf der Seite des GKV-Spitzenverbands (Spitzenverband Bund der Krankenkassen)

WWW

Krankenkassenliste auf der Seite des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband)

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein