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Behörden-Auskunft aus der Nationalen Verstoßdatei im Seefischereigesetz beantragen

Wenn Sie wissen möchten, ob über Sie in der Nationalen Verstoßdatei des Seefischereigesetzes Informationen zu schweren Verstößen hinterlegt sind und Sie diese Information zur Vorlage bei einer Behörde benötigen, können Sie einen Antrag auf Behörden-Auskunft bei der BLE stellen.

Leistungsbeschreibung

Eine Auskunft über den Sie betreffenden Inhalt in der Nationalen Verstoßdatei des Seefischereigesetzes können Sie bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) beantragen.

In der Nationalen Verstoßdatei werden Verstöße gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) der EU elektronisch gespeichert. Eingetragen werden Verstöße, die von deutschen Staatsangehörigen begangen wurden; ebenso Verstöße, die auf Fischereifahrzeugen begangen wurden, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen. Verstöße, die bei Ausübung der Seefischerei im Küstenmeer oder der Ausschließlichen Wirtschaftszone Deutschlands begangen wurden, werden ebenfalls dokumentiert. Darüber hinaus werden die Punkte für schwere Verstöße in die Verstoßdatei eingetragen.

Insbesondere einige Bundesländer haben Förderprogramme für die Fischerei und Aquakultur aufgelegt. Wenn Sie eine Fischereiförderung, wie zum Beispiel nach dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), beantragen möchten, ist grundsätzlich eine Voraussetzung, dass für Sie keine Punkte für schwere Verstöße in der Verstoßdatei eingetragen sind. Für diesen Fall beantragen Sie die Auskunft zur Vorlage bei einer Behörde (Behörden-Auskunft) bei der BLE.

Es besteht auch die Möglichkeit, dass Ihre gesetzliche Vertretung den Antrag auf Behörden-Auskunft stellt.
 

Die Behörden-Auskunft aus der Nationalen Verstoßdatei können Sie schriftlich per Post oder online beantragen.

Wenn Sie den Antrag schriftlich per Post stellen möchten:

  • Laden Sie das entsprechende Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Sie müssen dann Ihre Identität nachweisen.
    • Möglichkeit 1: Lassen Sie Ihre Unterschrift auf dem Antragsformular amtlich oder öffentlich beglaubigen. Dieses Dokument senden Sie anschließend an die für Sie zuständige Landesbehörde.
    • Möglichkeit 2: Zeigen Sie persönlich Ihren Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel bei der zuständigen Landesbehörde vor. Danach leitet die Landesbehörde Ihren unterschriebenen Antrag an die BLE weiter.
  • Die BLE prüft Ihren Antrag. Wenn der Antrag alle Anforderungen erfüllt, erstellt und versendet die BLE einen Gebührenbescheid an Sie.
  • Sobald die Gebühr auf dem Konto der BLE eingegangen ist, wird die Auskunft an die im Antrag angegebene Behörde mit der Post verschickt.

Wenn Sie den Antrag elektronisch stellen möchten, können Sie den Online-Dienst nutzen: 

  • Gehen Sie auf die Internetseite der BLE und nutzen Sie dort den hinterlegten Link zum Online-Verfahren. Folgen Sie den angegebenen Schritten.
  • Die BLE prüft Ihren Antrag. Wenn der Antrag alle Anforderungen erfüllt, erstellt und versendet die BLE einen Gebührenbescheid an Sie. Sobald die Gebühr auf dem Konto der BLE eingegangen ist, wird die Auskunft an die im Antrag angegebene Behörde mit der Post verschickt.
     

Sie müssen keine Voraussetzungen erfüllen

  • Antrag auf Behörden-Auskunft
  • amtlich oder öffentlich beglaubigte Unterschrift auf dem Antragsformular oder/ beziehungsweise
  • gültiger Personalausweis
  • gegebenenfalls Antrag auf Behörden-Auskunft durch gesetzliche Vertretung 
  • gegebenenfalls Nachweis der Vertretungsberechtigung für gesetzliche Vertretung
  • gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung

Zahlungsweise: Überweisung, SEPA-Überweisung

Gebühr: EUR 17,00

https://www.gesetze-im-internet.de/bmelbgebv/BJNR287400021.html

Es gibt keine Frist. 

Die Bearbeitungsdauer hängt maßgeblich davon ab, wie zügig Antragstellende die Gebühr für die Auskunft auf das Konto der BLE überweisen (Vorschussregelung).

Bearbeitungsdauer: 4 - 8 Wochen

Gegen die Auskunft aus der nationalen Verstoßdatei ist kein Rechtsbehelf vorgesehen. Gegen den Gebührenbescheid kann Widerspruch erhoben werden.

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja

Wenn Sie eine Selbstauskunft über die Sie betreffenden Inhalte der nationalen Verstoßdatei möchten, können Sie einen Antrag auf Selbstauskunft stellen (siehe Nationale Verstoßdatei im Seefischereigesetz; Selbstauskunft beantragen).

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal


Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
 

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL)

12.04.2022

Zuständige Stellen

Stelle

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, Referat 511
Deichmanns Aue 29
53179 Bonn, Stadt

Telefon

+49 228 6845-3778

E-Mail

511@ble.de

WWW

Internetseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

De-Mail

info@ble.de-mail.de

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 9:00 bis 13:00 Uhr

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja