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Ausnahmegenehmigung vom Lkw-Fahrverbot in der Ferienreisezeit beantragen

Vom Lkw-Fahrverbot während der Ferienreisezeit (Juli und August) sind auf Antrag Ausnahmen möglich.

Leistungsbeschreibung

Aus dringenden Gründen kann es mitunter notwendig sein, von vorgeschriebenen Fahrverboten der Straßenverkehrs‑Ordnung abweichen zu müssen. Für solche begründeten Einzelfälle kann eine Ausnahme nach Beantragung erteilt werden.

Antragstellung inkl. Begründung bei der zuständigen Behörde

Antragsprüfung unter evtl. Beteiligung weiterer Stellen

Antragsbearbeitung durch die zuständige Behörde

Erteilung oder Ablehnung der Ausnahme

Je nach Zuständigkeit an die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Jeder mit einem begründeten Anliegen ist antragsberechtigt. Ausnahmegenehmigungen werden nur bei dringendem Erfordernis unter gebührender Berücksichtigung insbesondere der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erteilt.

Die Erteilung von Ausnahmen für gewerbliche Zwecke ist auf dringende Fälle zu beschränken. Umwege sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen, denn wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahmeerteilung.

Nachweise über das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung für den konkreten Sachverhalt.

In der Begründung ist anzugeben, weshalb es unzumutbar erscheint, den Transport zur Umgehung der Verbotsstrecken auf dem nachgeordneten Straßennetz durchzuführen.

Ggf. weitere von der zuständigen Behörde geforderte Unterlagen.

Nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) besteht ein allgemeiner Gebührenrahmen von 10,20 Euro bis 179,00 Euro für eine Entscheidung über eine Ausnahme von dem Verkehrsverbot für Lastkraftwagen (Geb.-Nr. 271).

Es gelten im Regelfall keine Fristen, jedoch sollte ein Antrag möglichst frühzeitig und nicht kurzfristig gestellt werden. Gewisse Bearbeitungszeiten sollten der Behörde eingeräumt werden.

Abhängig vom jeweiligen Einzelfall und Beteiligung weiterer Stellen.

Gegen die Entscheidung (Verwaltungsakt) über einen Antrag ist der Rechtsbehelf des Widerspruchs/Klage zulässig.

Für Anträge werden von den zuständigen Behörden in der Regel Formulare (auch online) zur Verfügung gestellt. Diese sind schriftlich mit einer ausführlichen Begründung zu stellen.

Da der Transport während der Ferienreisezeit (Juli und August) auch außerhalb der Verbotsstrecken durchgeführt werden kann, ist bei der Prüfung auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen ein besonders strenger Maßstab anzulegen.

Die Erteilung von Ausnahmen für gewerbliche Zwecke ist auf dringende Fälle zu beschränken. Umwege sind grundsätzlich in Kauf zu nehmen, denn wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein rechtfertigen keine Ausnahmeerteilung.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

09.02.2022

Je nach Zuständigkeit an die örtlichen Straßenverkehrsbehörden oder das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4720 Straßenverkehr
Ernst-Toller-Str. 15
07545 Gera

Im Bereich des Straßenverkehrsrechtes werden u.a. verkehrsrechtliche Anordnungen für Baumaßnahmen erteilt. Außerdem können verschiedene Ausnahmegenehmigungen von der Straßenverkehrs- Ordnung beantragt werden, so z.B. Sonderparkausweise für Schwerbehinderte oder Ausnahmen zum Sonntagsfahrverbot. Es werden auch Fragen zur Verkehrsorganisation im Stadtgebiet Gera beantwortet.

Im Bereich des Güterverkehrsrechtes werden u.a. nationale Erlaubnisse und Gemeinschaftslizenzen erteilt. Im Personenbeförderungsrecht können Erlaubnisse für Mietwagen- und Taxiverkehr beantragt werden. Außerdem erfolgt die Abnahme der Ortskenntnisprüfung auf der Grundlage der Fahrerlaubnisverordnung.

Telefon

0365 838-4720

Fax

0365 838-4705

E-Mail

tiefbau.verkehr@gera.de

WWW

Straßenverkehr

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen der Ferienreiseverordnung

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 StVO (Sonntagsfahrverbot)