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Aufenthaltstitel für Flüchtlinge beantragen

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei anerkanntem Flüchtlingsschutz.

Leistungsbeschreibung

Ist Ihnen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden, beantragen Sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde.
Ihnen ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Rechtsanspruch), wenn Sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar als ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sogenannter Konventionsflüchtling) anerkannt worden sind. Ihnen darf die Aufenthaltserlaubnis jedoch nicht erteilt werden, wenn Sie auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses (z. B. Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren) ausgewiesen worden sind. 
Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt Ihr Aufenthalt kraft Gesetzes als erlaubt. 
Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. 
Die Aufenthaltserlaubnis wird für drei Jahre erteilt und kann danach verlängert werden. 

Sie unterliegen für drei Jahre einer Wohnsitzauflage für das Bundesland, in welchem sie zur Durchführung des Asylverfahrens zugewiesen worden sind. Die Wohnsitzregelung findet keine Anwendung oder kann aufgehoben werden, wenn Sie, Ihr Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder ein minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden aufnehmen und ein Mindesteinkommen, das über dem monatlichen Durchschnittsbedarf nach SGB liegt oder eine Berufsausbildung oder ein Studium aufnehmen . Die Beschäftigungsaufnahme muss zudem nachhaltig sein. Dies wird angenommen, wenn Ihr Arbeitsverhältnis voraussichtlich über drei Monate andauern wird.

Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung), Kindergeld, Elterngeld und Ausbildungsförderung 
Der Familiennachzug für Ihren Ehegatten oder Ihre minderjährigen Kinder ist möglich. Die Ausländerbehörde kann im Rahmen ihres Ermessens dem nachziehenden Ehegatten oder minderjährigem Kind eines anerkannten Flüchtlings trotz fehlender Sicherung des Lebensunterhaltes und mangels ausreichenden Wohnraums eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Wird der Antrag auf Familiennachzug innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gestellt und ist die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Drittstaat nicht möglich, besteht ein Rechtsanspruch auf die Erteilung. 
Sie haben Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Bei Erteilung des Aufenthaltstitels stellt die Ausländerbehörde zugleich von Amts wegen fest, ob ein Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht. Soweit dies der Fall ist, stellt sie Ihnen einen Berechtigungsschein aus. Gleichzeitig erhalten sie von der Ausländerbehörde oder einer Migrationsberatungsstelle für erwachsene Zuwanderer (MBE) auch eine Liste der Kursträger in Ihrer Nähe, bei dem Sie sich unter Vorlage Ihres Berechtigungsscheines anmelden können. 
Eine Niederlassungserlaubnis ist Ihnen zu erteilen, wenn Sie 

•    die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzen,
•    wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nicht mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen,
•    über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Niveau A 2) verfügen,
•    den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie (Bedarfsgemeinschaft) überwiegend (mindestens 51%) aus eigenem Einkommen sichern können.
•    Ihr Aufenthalt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder beeinträchtigt,
•    eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und alle dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen,
•    Sie über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen,
•    über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie verfügen.

Können Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre Familie weit überwiegend - aus eigenem Einkommen sichern und beherrschen Sie die deutsche Sprache (entspricht Niveau C 1), ist Ihnen bereits die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind. 

Ihren Aufenthaltstitel müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

  • Vereinbaren Sie mit der örtlich zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.
  • Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel herzustellen. Der Aufenthaltstitel hat die Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung des Aufenthaltstitels informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

  • Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist die bestandskräftige Feststellung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge  
  • Vorliegen eines Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
  • Es dürfen keine Versagungsgründe vorliegen.

  • Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention
  • aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise der Identität, wenn vorhanden z. B. Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis

Als anerkannter Flüchtling sind Sie von der Gebühr zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit 
Wird Ihnen ein Reiseausweis für Flüchtlinge ausgestellt, beträgt die Gebühr ab dem vollendeten 24. Lebensjahr 60 Euro, bis zum 24. Lebensjahr 38 Euro 

Gültigkeit des Aufenthaltstitel 3 Jahre,
wichtiger Hinweis: Beantragen Sie rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit die Verlängerung oder die Erteilung der Niederlassungserlaubnis. 
Klagefrist: 1 Monat

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde
Onlineverfahren vereinzelt möglich
Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

01.12.2022

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2530 Ausländerbehörde
Heinrichstraße 35
07545 Gera

Telefon

0365 838-2539

Fax

0365 838-2535

E-Mail

auslaenderwesen@gera.de

WWW

Ausländerbehörde

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße

Parkplatz

ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde