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Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung beantragen

Haben Sie einen Hochschulabschluss und möchten in Deutschland eine Beschäftigung ausüben, zu der Sie der Abschluss befähigt, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Leistungsbeschreibung

Eine Aufenthaltserlaubnis zur Beschäftigung als Fachkraft mit akademischer Ausbildung ermöglicht Ihnen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland. Sie kann nur persönlich bei Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Ehegatten von Inhabern der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung haben ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Sie können die Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie über ein abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen. Haben Sie keinen deutschen Hochschulabschluss, muss Ihr Abschluss entweder anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein. Die Anerkennung oder Feststellung der Vergleichbarkeit können Sie bereits vor Ihrer Einreise nach Deutschland vornehmen. 
Außerdem müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorlegen. Ab 45 Jahren müssen Sie ein bestimmtes Mindestgehalt nachweisen. Das Mindestbruttogehalt wird jährlich festgelegt und beträgt im Jahr 2022 EUR 46.530 . Auch wenn Sie dieses Mindestgehalt nicht erreichen, können Sie bei Vorlage des Nachweises über eine angemessene Altersversorgung oder in besonderen Fällen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erhalten. Ein besonderer Fall kann sein, dass an der Beschäftigung ein öffentliches Interesse besteht.
Die Bundesagentur für Arbeit prüft, ob die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsprechen und ob ein inländisches Beschäftigungsverhältnis vorliegt. 
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen auf 4 Jahre erteilt und kann verlängert werden. Beträgt die Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als 4 Jahre, wird die Aufenthaltserlaubnis für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages ausgestellt. 
Als Inhaberin oder Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung für Fachkräfte mit einem Hochschulabschluss können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Diese berechtigt Sie zum dauerhaften Aufenthalt. 
Ausnahme: Als Staatsangehöriger eines EU-Staates haben Sie aufgrund Ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt und benötigen keine Aufenthaltserlaubnis. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben. Das gilt auch für Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz.
Hinweis: Sind Sie hochqualifiziert, kommt unter Umständen auch die „Blaue Karte EU“ als Aufenthaltserlaubnis für Sie in Frage. Dabei gelten andere Voraussetzungen, unter anderem unabhängig vom Alter ein Mindestgehalt.

Ihre Aufenthaltserlaubnis müssen Sie persönlich beantragen: 

•    Vereinbaren Sie mit der an Ihrem Wohnort zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin.
•    Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft und Ihre Fingerabdrücke für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT-Karte) abgenommen. Die Behörde sendet Ihren Antrag an die Bundesagentur für Arbeit.
•    Die Bundesagentur für Arbeit gibt eine Rückmeldung an die Ausländerbehörde.
•    Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, die eAT-Karte herzustellen 
•    Sie erhalten per Post eine Nachricht, dass Ihr Antrag bewilligt wurde und die eAT-Karte hergestellt wird, oder dass Ihr Antrag abgelehnt wurde.
•    Da die eAT-Karte mit einer Online-Ausweisfunktion verbunden ist, müssen Sie sie persönlich abholen.
•    Sie erhalten per Post die Information, dass Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen können.

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

  • Sie haben
    • einen deutschen Hochschulabschluss, oder
    • einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss, oder
    • einen ausländischen Hochschulabschluss, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.
  • Sie haben 
    • einen Arbeitsplatz oder 
    • ein Arbeitsplatzangebot. 
  • Sie besitzen eine Qualifikation, die Sie zur Ausübung der Beschäftigung befähigt. 
  • Soweit erforderlich verfügen Sie über eine Berufsausübungserlaubnis, zum Beispiel Approbation als Apotheker.
  • Arbeitsbedingungen und insbesondere Gehalt müssen mit dem eines deutschen Arbeitnehmers vergleichbar sein, die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist erforderlich.
  • Sie können Ihren Lebensunterhalt und Krankenversicherungsschutz aus Ihrem Einkommen ohne Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen sichern.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.

  • Bei Einreise mit zweckentsprechendem Visum:
    • gültiger Reisepass/Passersatz mit Visum
  • Soweit ein Voraufenthalt mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck vorliegt:
    • gültiger Reisepass oder Passersatz
    • Aufenthaltstitel

Zusätzlich:

  • aktuelles biometrisches Foto
  • Original des Arbeitsvertrags oder verbindlichen Arbeitsplatzangebots
  • Original der Urkunde über erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung
  • wenn vorhanden:
    • Bescheid zur Anerkennung beziehungsweise Vergleichbarkeit des Hochschulabschlusses
    • Zeugnisbewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
  • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufserlaubnis)
  • Aktuelle Meldebescheinigung
  • falls erforderlich: Berufsausübungserlaubnis
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag

Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis

Gebühr: EUR 100,00

Beantragung der Aufenthaltserlaubnis: mindestens 8 Wochen, bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft.
Gültigkeit Ihrer Aufenthaltserlaubnis:

•    so lange wie Ihr Arbeitsvertrag, wenn Ihr Arbeitsvertrag weniger als 4 Jahre gültig ist,
•    4 Jahre, wenn Ihr Arbeitsvertrag mindestens 4 Jahre oder unbefristet gültig ist.
•    Klagefrist: 4 Wochen

Bearbeitungsdauer: 6 - 8 Wochen

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem, im Bescheid genannten, Gericht erhoben werden..

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: nein 
  • Schriftform erforderlich: ja 
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Die Formulare erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde oder auf deren Internetseite.

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz 

15.12.2022

Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stellen

.
Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2530 Ausländerbehörde
Heinrichstraße 35
07545 Gera

Telefon

0365 838-2539

Fax

0365 838-2535

E-Mail

auslaenderwesen@gera.de

WWW

Ausländerbehörde

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße

Parkplatz

ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde