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Aufenthaltserlaubnis für außergewöhnliche Härtefälle beantragen

Sie können eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen besonderer persönlicher Gründe oder Besonderheit des Einzelfalles beantragen.

Leistungsbeschreibung

Sie sind im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Eine Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis kann nicht nach den allgemeinen Vorschriften verlängert werden. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach anderen Vorschriften kommt nicht in Betracht. Dann kann Ihnen diese Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für Sie eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.

Es müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis gegeben sein (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, geklärte Identität, kein Ausweisungsinteresse).

Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt Sie nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.  Diese kann auf Antrag durch die Ausländerbehörde erlaubt werden.

Ihnen gegenüber kann eine Wohnsitzauflage erlassen werden.

Sie haben Anspruch auf Sozialleistungen (Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch XII) und Kindergeld.

Ein Familiennachzug ist ausgeschlossen.

Sie haben keinen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können nur im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden.

Die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis wegen einer außergewöhnlichen Härte müssen Sie in der Regel persönlich beantragen.

Vereinbaren Sie mit der  für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde einen Vorsprachetermin. Sie können sich dazu auch auf der jeweiligen Website der Ausländerbörde über den Ablauf der Beantragung informieren und welche Unterlagen Sie in welcher Form vorlegen müssen.

Während Ihres Termins werden Ihre Fingerabdrücke genommen.

Wenn Ihrem Antrag stattgegeben wird, beauftragt die Ausländerbehörde die Bundesdruckerei, den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) herzustellen. Die Aufenthaltserlaubnis hat die Form einer Scheckkarte.

Hinsichtlich der Dauer des Verfahrens bis zur Aushändigung der Aufenthaltserlaubnis informieren Sie sich bei der zuständigen Ausländerbehörde.

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
  • Keine Möglichkeit der Verlängerung oder Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis
  • Besondere Umstände des Einzelfalles begründen außergewöhnliche Härte
  • Drohen der vollziehbaren Ausreisepflicht
  • Vorlage der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (beispielsweise Lebensunterhaltssicherung, ausreichender Wohnraum, Passpflicht)
  • Kein Ausweisungsinteresse
  • Kein Einreise- und Aufenthaltsverbot

  • Vorlage der aktuell gültigen Aufenthaltserlaubnis
  • aktuelles biometrisches Foto
  • Nachweise der Identität, zum Beispiel Pass, ID Card, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde; Staatsangehörigkeitsausweis
  • Arbeitsvertrag oder verbindliches Arbeitsplatzangebot
  • bei reglementierten Berufen: Ihre Berufszulassung (zum Beispiel Approbation oder Berufsausübungserlaubnis)
  • Nachweis über Ihre Krankenversicherung
  • Mietvertrag

Gebührenbefreiung bei Bezug von Sozialleistungen

Gebühr für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis

Gebühr: EUR 100,00

Gebühr für die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis bei Minderjährigen

Gebühr: EUR 50,00

Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis:

  • Grundsätzlich nur für Zeitraum, der für Erreichung des Aufenthaltszwecks erforderlich ist.

Längstens drei Jahre

Klagefrist: 1 Monat

Ihnen wird in der Regel bei der Antragstellung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde die Dauer des Verfahrens mitgeteilt (etwa 6 bis 8 Wochen).

Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel ausgestellt.

Gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde kann Klage vor dem im Bescheid genannten Gericht erhoben werden.

Erhalten Sie von Ihrer örtlich zuständigen Ausländerbehörde

Onlineverfahren vereinzelt möglich

Persönliches Erscheinen erforderlich: ja

Eine außergewöhnliche Härte kann nur dann angenommen werden, wenn Sie sich in einer Notlage befinden, die sich deutlich von der Lage anderer Ausländer unterscheidet (ausführliche Begründung erforderlich.

Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz (TMMJV)

17.03.2023

Die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde.

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2530 Ausländerbehörde
Heinrichstraße 35
07545 Gera

Telefon

0365 838-2539

Fax

0365 838-2535

E-Mail

auslaenderwesen@gera.de

WWW

Ausländerbehörde

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleHaltestelle Heinrichstraße

Parkplatz

ParkplatzParkhaus in den Gera Arcaden

Gebühren: Ja

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Ja

Downloads

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG

Antrag auf Erteilung / Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 81 Abs. 1 AufenthG mit Stellungnahme der Meldebehörde