Approbation als Zahnarzt oder Zahnärztin beantragen
Wer in Deutschland den zahnärztlichen Beruf ohne Einschränkungen ausüben will, bedarf der Approbation.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Nach Ihrem erfolgreichen Abschluss der universitären zahnärztlichen Ausbildung und Bestehen der staatlichen Zahnärztlichen Prüfung können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt bzw. Zahnärztin stellen. Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt, den Zahnarztberuf in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Das Approbationsverfahren findet vorbehaltlich weiterer Sonderregelungen für Studierende, die ihr Studium vor dem 01. Oktober 2021 begonnen haben, statt.
Die Approbation wird unbefristet erteilt, darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig.
- Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft den Inhalt, die Form und Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen.
- Fehlende, nicht formgerechte oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde nachgefordert.
- Die zuständige Approbationsbehörde prüft nach vollständigem Eingang aller Unterlagen die Approbationsvoraussetzungen.
- Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde nebst Kostenbescheid gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder förmlich zugestellt.
Die Approbation als Zahnarzt wird auf Antrag erteilt, wenn Sie:
- die vorgeschriebene zahnärztliche Ausbildung abgeleistet und die staatliche Zahnärztliche Prüfung bestanden haben
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt
- nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind.
- Schriftlicher Antrag
- tabellarischer Lebenslauf
- Geburts-/Abstammungsurkunde der ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern/Geburtenregister
- ggf. Heiratsurkunde/Namensänderungsurkunde
- Identitätsnachweis
- Amtliches Führungszeugnis (Belegart O – zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
- Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
- Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
- das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung
Für die Erteilung der Approbation, Erstellung von Beglaubigungen und Zweitschriften werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben.
Sowohl die Bearbeitung des Antrages, als auch die Antragsablehnung, sowie die Rücknahme des Antrages vor der abschließenden Bearbeitung sind gebührenpflichtig
Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten. Das vom Bundesamt für Justiz zu übersendende Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung dürfen jedoch bei Eingang nicht älter als 1 Monat sein. Der Antrag auf Erteilung der Approbation darf nicht früher als 4 Wochen vor dem letzten Prüfungstermin gestellt werden.
Die Bearbeitungsdauer variiert und ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine abschließende Bearbeitung ist erst nach Eingang der letzten Antragsunterlage möglich. Über den Antrag ist spätestens 3 Monate nach Vorlage aller Unterlagen zu entscheiden.
Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein, aber nach vorheriger Terminvereinbarung möglich
Ausführliche Informationen, insbesondere zu ausländischen Dokumenten und weiter zu beachtende Formvorgaben, sowie alle notwendigen Formulare werden auf der Webseite des Thüringer Landesverwaltungsamtes bereitgestellt.
Thüringer Landesverwaltungsamt
27.03.2024
Zuständig ist das Thüringer Landesverwaltungsamt – Referat 720 Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt .
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt - Referat 720 |
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Telefon | |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleWeimar Atrium Bus1, 2, 3, 9 |
Parkplatz | ParkplatzTiefgarage Atrium, Parkplätze: 840 Gebühren: Ja |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |