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Anzeige einer selbstständigen Tätigkeit in einem Heilberuf Entgegennahme

Wenn Sie einen Gesundheitsfachberuf selbstständig ausüben wollen oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzeigen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie einen Gesundheitsfachberuf selbstständig ausüben wollen oder Angehörige dieser Berufe beschäftigen möchten, dann müssen Sie die Aufnahme und die Beendigung dieser Tätigkeit der unteren Gesundheitsbehörde (Gesundheitsamt) anzeigen. Auch wesentliche Änderungen (z.B. der Praxisanschrift) müssen Sie anzeigen. 

Zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bereich die Tätigkeit ausgeübt wird.
 

Wenn Sie eine selbstständige Tätigkeit in einem Beruf des Gesundheitswesens aufnehmen, zeigen Sie dies schriftlich an:

  • Erstellen Sie die Anzeige.
  • Fügen Sie die nötige Unterlage hinzu.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die beglaubigte Kopie der Berufsurkunde bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich ein.
  • Reichen Sie die Anzeige sowie die beglaubigte Erlaubnis (Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker) bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich ein.
     

Sie möchten als Angehöriger eines gesetzlich geregelten ärztlichen und nichtärztlichen Heilberufes im Freistaat Thüringen selbstständig tätig werden.

  • vollständiger Name
  • Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder Führen der Berufsbezeichnung
  • Anschrift der Niederlassung 
  • Datum des Beginnes oder der Beendigung der selbstständigen Berufsausübung 
     

Kosten entstehen gegebenenfalls gemäß Gebührenverzeichnis des zuständigen Gesundheitsamtes in der jeweils gültigen Fassung.

Die Anzeige muss vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit erfolgen. Die Anzeige bei Beendigung oder Namens- und Adressänderungen der beruflichen Tätigkeit muss unmittelbar erfolgen.

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

06.08.2024

Zuständig ist das örtliche Gesundheitsamt.