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Anzeige des Beginns der Versuchsdurchführung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln im Freiland

Der Beginn der Versuchsdurchführung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder zugelassenen Mitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten muss den, jeweils nach Versuchsstandort zuständigen Landesbehörden angezeigt werden.

Leistungsbeschreibung

Es besteht für die Einfuhr, das Inverkehrbringen und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Forschungs- und Entwicklungszwecken eine Genehmigungspflicht. Diese Genehmigung kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) auf Antrag erteilen. Werden Versuche durch den Hersteller selbst durchgeführt, ist dieser von der Genehmigungspflicht ausgenommen. In diesem Falle ist aber eine Anzeige der Versuche bei oben genannter Bundesbehörde erforderlich.

Zusätzlich dazu ist der Beginn der Versuchsdurchführung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln oder zugelassenen Mitteln in nicht zugelassenen Anwendungsgebieten den jeweils zuständigen Landesbehörden anzuzeigen. Handelt es sich um Versuchsflächen in Thüringen, so erfolgt die Anzeige beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum.

Das vollständig ausgefüllte Anzeigeformular ist von Ihnen vor Beginn der Versuchsdurchführung an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) zu übermitteln.

Hierauf ist die BVL-Vorgangsnummer, die Bezeichnung des Pflanzenschutzmittels (Wirkstoffs), der Anwendungszeitpunkt sowie der Ort der Versuchsdurchführung anzugeben. Bei mehreren Anwendungen bitte den Termin der ersten Anwendung eintragen. Um eine Versuchsfläche eindeutig identifizieren zu können, ist zudem der Feldblock bzw. das Feldstück und der Schlag anzugeben. Stehen diese Angaben nicht zur Verfügung können übergangsweise auch die Rechts- und Hochwerte (Gauß-Krüger-Koordinaten) eingetragen werden.

Sie erhalten eine Eingangsbestätigung Ihrer Meldung. Sollten Angaben unvollständig sein und Rückfragen bestehen, werden Sie kontaktiert.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Eine Genehmigung durch das BVL liegt vor bzw. eine Anzeige beim BVL erfolgte.

Die Durchführung der Versuche dient in der Regel der Vorbereitung von Zulassungs- oder Genehmigungsanträgen für dieses Pflanzenschutzmittel oder steht damit im Zusammenhang. Versuche zu Marketingzwecken vor Markteinführung eines, sich noch im Zulassungsverfahren befindlichen Pflanzenschutzmittels sind nicht genehmigungsfähig, da solche Versuche nicht für die Zulassung des Mittels notwendig sind. Nähere Informationen zu den Genehmigungs- und Anzeigepflichten beim BVL erhalten sie hier .

Zu den Versuchen auf Freilandflächen, deren Durchführung vor Beginn angezeigt werden muss, zählen

  • Versuche mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln
  • Versuche mit zugelassenen Pflanzenschutzmitteln, sofern diese in einer anderen als in der Zulassung festgelegten Kultur oder entgegen den in der Zulassung festgelegten Anwendungsbestimmungen durchgeführt werden sollen.

  • wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Anzeigeformular ​​​​​​​

keine

Die Anzeige muss vor der Versuchsdurchführung erfolgen.

Anzeige des Beginns der Versuchsdurchführung mit nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln

Die Meldung des Versuchsbeginns bei der Landesbehörde ersetzt keinesfalls eine ggf. erforderliche Versuchsgenehmigung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Diese muss im Vorfeld eingeholt worden sein.

Das BVL stellt den jeweiligen Landesbehörden die Anzeigen und Genehmigungsbescheide zur Verfügung, so dass diese Unterlagen bei der Anzeige des Versuchsbeginns in Thüringen nicht eingereicht werden müssen. Die Angabe der BVL-Vorgangsnummer zur Zuordnung Ihrer Anzeige ist hierfür aber erforderlich.

Weitere Informationen, sowie Formulare zum Genehmigungs- und Anzeigeverfahren finden Sie auf den Webseiten des BVL (siehe nachstehender Link).

Die Regelungen des § 2 Absatz 1 der Bienenschutzverordnung (BienSchV) erstrecken sich auch auf Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Versuchszwecken. Somit ist eine Anwendung von bienengefährlichen Mitteln auf blühenden und von bienenbeflogenen Pflanzen (einschließlich Unkräutern) in Versuchen verboten. Ausnahmen sind nach § 3 BienSchV mit einer Genehmigung der zuständigen Behörde möglich. Diese Genehmigung ist von Ihnen im Bedarfsfall im Vorfeld zu beantragen. Anträge auf eine Ausnahmegenehmigung nach BienSchV für Versuche in Thüringen richten Sie schriftlich oder per E-Mail an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Referat Pflanzenschutz und Saatgut.

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

06.09.2021

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut
Kühnhäuser Str. 101
99090 Erfurt

Telefon

+49 361 574198-000

Fax

+49 361 574198-140

E-Mail

pflanzenschutz@tlllr.thueringen.de

WWW

Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Ansprechpartner/innen

Referatsbereich Pflanzenschutz

Telefon: +49 361 574198-111

Telefon: +49 361 574198-000

E-Mail: pflanzenschutz@tlllr.thueringen.de