Antrag auf Passive Veredelung stellen
Im Verfahren der Passiven Veredelung können Sie in Drittändern Waren veredeln lassen. Bei der Wiedereinfuhr zahlen Sie dann verringerte oder keine Einfuhrabgaben.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Das Verfahren der Passiven Veredelung ermöglicht es Unternehmen, Unionswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union (EU) auszuführen, um sie in Drittländern veredeln zu lassen. Für die Wiedereinfuhr der veredelten Erzeugnisse in das EU-Zollgebiet werden dann weniger oder gar keine Einfuhrabgaben fällig. Die Verzollung richtet sich nach den Kosten der Veredelung, die Unionswaren werden weniger oder gar nicht berücksichtigt.
Unter Veredelungsvorgängen versteht man
- die Ausbesserung (zum Beispiel Reparaturen),
- die Bearbeitung (zum Beispiel das Färben von Textilien) oder
- die Verarbeitung von Waren (zum Beispiel Herstellung von Backwaren aus Getreide und anderen Zutaten).
Um am Verfahren der passiven Veredelung teilnehmen zu können, müssen Sie einen Antrag stellen. Es gibt 2 Antragsverfahren:
- Für sogenannte „sensible Waren und Erzeugnisse“ nach Unionszollkodex muss ein ausführlicher, förmlicher Antrag gestellt werden.
- Für andere Waren kann der Antrag auch vereinfacht gestellt werden.
Zuständig für den förmlichen Antrag ist das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist.
Der vereinfachte Antrag ist bei der Ausfuhrzollstelle an Ihrem Sitz zu stellen oder in deren Bezirk die Waren zur vorübergehenden Ausfuhr verpackt oder verladen werden.
Waren, durch deren Ausfuhr ein finanzieller Vorteil für den Abgabenschuldner entsteht, sind vom Verfahren der Passiven Veredelung ausgeschlossen. Dazu zählen Waren,
- deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass von Einfuhrabgaben führt,
- die zuvor aufgrund ihrer Endverwendung zollfrei oder zu einem ermäßigten Zollsatz in den freien Verkehr überführt worden sind,
- deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt, oder
- für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die vorgenannte Erstattung gewährt wird.
Es wird zwischen 2 Antragsformen unterschieden. Für „sensible Waren und Erzeugnisse“ nach Unionszollkodex ist ein förmlicher Antrag nötig, bei allen anderen Waren sowie beim sogenannten Standardaustausch kann der Antrag vereinfacht gestellt werden.
1. Förmlicher Antrag
- Öffnen Sie das Formular „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung (0266)“ auf der Internetseite des Zolls.
- Laden Sie den „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und Teil V“ von der Internetseite des Zolls herunter. (Wenn Sie eine AEO–Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ haben, entfällt dieser Schritt. Sie müssen den Fragebogen nicht ausfüllen.)
- Es ist empfehlenswert, vor der Bearbeitung Ihre Ansprechperson im zuständigen Hauptzollamt zu kontaktieren, um offene Fragen zu dem Formular und gegebenenfalls zum Fragebogen zu klären.
- Nach Klärung aller Fragen, füllen Sie das Formular (und gegebenenfalls Fragebogen) aus, legen alle erforderlichen Unterlagen bei und senden sie an das zuständige Hauptzollamt.
- Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Voraussetzungen zu Teilnahme am Verfahren vorliegen, erhalten Sie eine Bewilligung. In der Bewilligung werden die Modalitäten zur Verfahrensdurchführung geklärt.
2. Vereinfachter Antrag
- Melden Sie sich bei der Zollsoftware ATLAS („Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem“) an.
- Wenn Sie die Software noch nicht nutzen, können Sie diese bei einem zertifizierten Software-Anbieter erwerben.
- Machen Sie über die Software eine elektronische Zollanmeldung zur Überführung der Waren in die passive Veredelung und senden Sie diese online ab.
- Die zuständige Ausfuhrzollstelle prüft Ihren Antrag.
- Mit der Überlassung der Waren erhalten Sie auch die Bewilligung zur passiven Veredelung. Die Bewilligung gilt für einen einmaligen Veredelungsvorgang.
Wenn Sie Ihre Ware bei einer Ausfuhrzollstelle in einem anderen Mitgliedstaat in das Verfahren der passiven Veredelung überführen möchten , ist der Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal der Europäischen Kommission zu stellen. Die Möglichkeit, den Antrag vereinfacht zu stellen, entfällt in diesem Fall. Mehr Informationen zur sogenannten „mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung“ finden Sie auf der Internetseite des Zolls.
- Sie sind im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig und die zu veredelnden Waren sind Unionswaren.
- Sie gelten als zuverlässig in Zollangelegenheiten, zum Beispiel dadurch dass Sie den Status „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)“ besitzen.
- Sie führen geeignete Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form.
- Sie führen die Veredelungsvorgänge in einem Drittland durch beziehungsweise lassen sie dort durchführen.
- Durch die Verarbeitung der Waren im Drittland werden Interessen von verarbeitenden Unternehmen im Zollgebiet der EU nicht wesentlich beeinträchtigt.
- dem förmlichen Antrag ist ein ausgefüllter „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und Teil V“ beizufügen
- Ausnahme: Wenn Sie eine AEO–Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ haben, müssen Sie den Fragebogen nicht ausfüllen.
Es entstehen keine Kosten für Sie.
Es wird eine Sicherheit nur bei der vorzeitigen Einfuhr der aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnissen und bei der vorzeitigen Einfuhr von Ersatzerzeugnissen im Standardaustauschverfahren erhoben.
Bei der Verwendung der Zollsoftware ATLAS entstehen außerdem Kosten beim jeweiligen Softwareanbieter.
Die Bewilligung ist mit dem Tag der Zustellung wirksam und wird höchstens für eine Dauer von 5 Jahren erteilt. Im vereinfachten Antragsverfahren gilt die Bewilligung für einen einmaligen Veredelungsvorgang.
Die Bewilligung zur passiven Veredelung erhalten Sie im förmlichen Antragsverfahren in der Regel in 30 Tagen. Im vereinfachten Antragsverfahren wird die Bewilligung in der Regel innerhalb 1 Tages erteilt.
- Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Antragsbescheid entnehmen.
- Klage vor dem Finanzgericht
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: ja (nur bei vereinfachtem Antragsverfahren)
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium der Finanzen
03.02.2021
Zuständige Stellen
Stelle | Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll |
---|---|
Telefon | +49 228 303-26020 |
Telefon | +49 228 303-26030 |
Fax | +49 351 44834-590 |
info.privat@zoll.de | |
info.gewerblich@zoll.de | |
WWW | Dienststellensuche Zoll auf der Internetseite des deutschen Zolls |
WWW | |
De-Mail | |
Öffnungszeiten | Sprechzeiten: Montag 08:00 – 17:00 Uhr Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr Freitag 08:00 – 17:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Generalzolldirektion (GZD), Direktion II Teilnehmermanagement (ATLAS, EMCS, AES) |
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Telefon | |
Fax | +49 961 39177-101 |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Carusufer 3-5 01099 Dresden, Stadt
Stelle | Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll |
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Telefon | +49 228 303-26020 |
Telefon | +49 228 303-26030 |
Telefon | +49 228 303-26040 |
Fax | +49 228 303-97924 |
info.privat@zoll.de | |
info.gewerblich@zoll.de | |
enquiries.english@zoll.de | |
WWW | |
De-Mail | |
Öffnungszeiten | Anrufzeiten: Montag 08:00 – 17:00 Uhr Dienstag 08:00 – 17:00 Uhr Mittwoch 08:00 – 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 – 17:00 Uhr Freitag 08:00 – 17:00 Uhr |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
01077 Dresden, Stadt
Stelle | Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll |
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