Antrag auf Bestellung zum/zur Steuerberater/in
Die Tätigkeit als Steuerberater setzt neben einer besonderen fachlichen Qualifikation eine persönliche Eignung voraus. Die Steuerberaterkammern prüfen diese persönliche Eignung im Rahmen des Bestellungsverfahrens als Steuerberater. Die Bestellung kann hier beantragt werden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Als Steuerberater/innen sowie Steuerbevollmächtigte müssen Sie, um Ihren Beruf ausüben zu können, von der für die beabsichtigte berufliche Niederlassung zuständigen Stelle bestellt werden. Mit der Bestellung wird gleichzeitig Ihre Mitgliedschaft begründet. Diese ist in der zuständigen Stelle verpflichtend.
Sind alle Voraussetzungen für die Bestellung gegeben, wird Ihnen eine Berufsurkunde ausgestellt. Sie werden in das Berufsregister und in das Amtliche Steuerberaterverzeichnis eingetragen. Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung werden Sie auf Antrag durch die zuständige Stelle als Steuerberater/in bestellt.
Sie dürfen Ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Bestellung erfolgt ist. Als Steuerberaterin oder Steuerberater müssen Sie unmittelbar nach der Bestellung eine berufliche Niederlassung gründen und unterhalten.
Sie müssen sich an die für Ihren Kanzleisitz örtlich zuständige Steuerberaterkammer wenden. Soweit dieser in Thüringen liegt, ist die Steuerberaterkammer Thüringen für die Bestellung zuständig.
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 BZRG (Belegart O, Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, nicht älter als 6 Monate)
- Akademische Grade oder staatliche verliehene Graduierungen werden in die Bestellungsurkunde nur aufgenommen, wenn sie bereits in der Prüfungs- oder Befreiungsbescheinigung enthalten sind oder im Bestellungsverfahren gesondert nachgewiesen werden.
Bei Erstbestellung:
- Bescheinigung über erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung (Die Bescheinigung der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde über die erfolgreich abgelegte Steuerberaterprüfung bzw. die Befreiung von dieser Prüfung oder eine beglaubigte Abschrift dieser Bescheinigung)
Bei Erst- und Wiederbestellung:
- Passbild (nicht älter als 1 Jahr)
- Der Nachweis einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
Bei beabsichtigter selbstständiger Tätigkeit:
- Der Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung (BHV): Bestätigung des Versicherers oder die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer BHV
Bei beabsichtigter (ausschließlicher) Tätigkeit als Angestellter oder freier Mitarbeiter:
- Eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers/Auftraggebers über die Beschäftigung des Antragsstellers als Angestellter bzw. freier Mitarbeiter sowie Kopie des Versicherungsscheins des Arbeitgebers/Aufraggebers
Bei beabsichtigter Tätigkeit als Angestellter gemäß § 58 Satz 2 Nr. 5a StBerG (Syndikus-Steuerberater):
- Arbeitgeberbescheinigung (es müssen die beim berufsfremden Arbeitgeber übernommenen Vorbehaltsaufgaben im Sinne des § 33 im Einzelnen benannt werden)
- gegebenenfalls Tätigkeitsbeschreibung (kurze, schriftliche Darlegung in Stichpunkten genügt)
- Kopie des Anstellungsvertrags
- Der Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung (BHV): Bestätigung des Versicherers oder die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer BHV
Bei Wiederbestellung nach einem Widerruf:
- Nachweise darüber, dass die Gründe, die für den Widerruf der Bestellung maßgeblich gewesen sind, nicht mehr bestehen.
(ehemalige) Finanzbeamte:
- Entlassungsurkunde bzw. entsprechenden Nachweis über das Ausscheiden aus der Finanzverwaltung
Nur für Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer:
Eine Bescheinigung der zuständigen Berufsorganisation oder sonstigen zuständigen Stelle darüber, dass keine Tatsachen bekannt sind, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung oder Bestellung oder die Einleitung eines berufs- oder ehrengerichtlichen Verfahrens rechtfertigen.
Gebühr: EUR 200,00
keine
Links
- §§ 40 – 48 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 73 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 74 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 76 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 79 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- § 34 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
- § 35 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB)
Thüringer Finanzministerium
03.01.2024
Steuerberaterkammer Thüringen
Zuständige Stellen
Stelle | Steuerberaterkammer Thüringen |
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Telefon | |
Fax | 0361 57692-19 |
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Öffnungszeiten | Montag 08:00 - 16:00 Uhr Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:00 - 14:30 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleS-Finanzzentrum StraßenbahnLinie 2 zur EGA |
Parkplatz | Parkplatzlinks neben der Kammergeschäftsstelle Parkplätze: 2 Gebühren: Nein |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Downloads
Merkblatt Informationen zum Verfahren der Bestellung zum/zur Steuerberater/in
Antrag auf Bestellung / Wiederbestellung als Steuerberater(in) / Steuerbevollmächtigte(r)
Arbeitgeberbescheinigung zum Antrag auf Bestellung zum Syndikus-Steuerberater