Anerkennung von ausländischen Hochschulabschlüssen
Anerkannten Spätaussiedlern (§ 4 Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und deren Ehegatten und Abkömmlingen (§ 7 BVFG) kann auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Anerkannten Spätaussiedlern (§ 4 Bundesvertriebenengesetz - BVFG) und deren Ehegatten und Abkömmlingen (§ 7 BVFG) kann auf Antrag eine Genehmigung zur Führung eines deutschen Hochschulgrades erteilt werden, sofern der dem ausländischen Grad zugrundeliegende, im Aussiedlungsgebiet erworbene Hochschulabschluss einem an einer deutschen Hochschule erworbenen Abschluss materiell gleichwertig ist (§ 10 Abs. 2 BVFG).
Zuständig ist das Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
10.04.2013
Zuständige Stellen
99105 Erfurt
Stelle | Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft |
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Telefon | |
Fax | +49 361 57171-1990 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Max-Reger-Straße 4-8 99096 Erfurt
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