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Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständige oder Sachverständiger nach Bundesbodenschutzgesetz

Sie können als Sachverständiger für bodenschutzrechtliche Fragestellungen anerkannt werden.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten sieht an mehreren Stellen vor, Sachverständige einzubeziehen. Um als Sachverständige oder Sachverständiger im Bereich des Bodenschutzes anerkannt zu werden, müssen Sie folgende Eigenschaften erfüllen:

1. erforderliche Sachkunde nachweisen (Qualifizierte Ausbildung, Praktische Erfahrung, Weiterbildungen)

2. Verfügung über eine gerätetechnische Ausstattung (muss nicht im Eigentum stehen, der Zugriff kann über abgeschlossene Verträge nachgewiesen werden)

3. Zuverlässigkeit und Ihre persönliche Integrität (Nachweise und Erklärungen über persönliche, wirtschaftliche, organisatorische Unabhängigkeit)

Anerkannte Sachverständige oder Sachverständiger sind dabei in sechs unterschiedlichen Sachgebieten anerkannt und tätig:

1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ historische Erkundung

2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer

3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien

4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch 5. Sanierung

6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und mit Anerkennungsurkunde.

Die Kontaktdaten der anerkannten und bekannt gegebenen Sachverständigen sind in einheitlichen Verzeichnissen veröffentlicht.

Wenn Sie bereits über eine öffentliche Bestellung gemäß Gewerbeordnung auf dem beantragten Sachgebiet verfügen und geeignete Fortbildungen absolviert haben, erbringen Sie damit auch den Nachweis der erforderlichen Sachkunde für eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten. Damit gibt es einige Sachverständige, die neben ihrer öffentlichen Bestellung nach Gewerbeordnung auch eine Anerkennung nach Bundesbodenschutzgesetz besitzen. Als Sachverständige nach Bundesbodenschutzgesetz werden auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren Anforderungen überprüft wurde. Eine erneute Überprüfung entfällt.

Die Überprüfung von Sachverständigen ist in allen Bundesländern unterschiedlich geregelt und erfolgt nach der im jeweiligen Bundesland geltenden Verordnung.

  • Sie stellen zunächst einen schriftlichen Antrag. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche/s Sachgebiet/e der Antrag gestellt werden soll. Mit dem Antrag müssen Sie weitere Unterlagen einreichen, die im Antrag aufgelistet sind.
  • Sie erhalten einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Antragstellung fällig. 
  • Im Weiteren prüfen die Anerkennungsbehörden die Zuverlässigkeit sowie die gerätetechnische Ausstattung und Ihre Haftpflichtversicherung. 
  • Ihre fachliche Eignung wird durch Ausschüsse oder Fachgremien für Bodenschutz und Altlasten geprüft. Auch hier müssen Sie die Kosten tragen.
  • Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung Ihrer vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch. 
  • Das Ergebnis der Überprüfung wird Ihnen grundsätzlich schriftlich bekannt gegeben. Auf Wunsch kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden. 
  • Hat die Anerkennungsbehörde alle Voraussetzungen geprüft und wurde Ihre fachliche Eignung/Sachkunde festgestellt, erfolgt die Anerkennung und Bekanntgabe per Bescheid und Sie erhalten eine Urkunde. 
  • Ihre Anerkennung wird im bundesweiten Sachverständigenverzeichnis veröffentlicht und auch im Veröffentlichungsorgan der Anerkennungsbehörde bekannt gemacht. 

  • Sie verfügen über die erforderliche, umfassende Sachkunde
  • Sie verfügen über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung
  • Sie sind persönlich zuverlässig
  • Sie verfügen über die erforderliche Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit

  • Lebenslauf sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute 
  • Ein Passbild (auch digital) 
  • Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original (nicht älter als drei Monate) 
  • Gewerbezentralregisterauszug „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original (nur erforderlich bei gewerblicher Tätigkeit) 
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes im Original 
  • Kopie Ihrer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 
  • Beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde), Kopien fachlichen Auszeichnungen 
  • Teilnahmebescheinigungen an Fach- und Sachverständigenseminaren, Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnisse vom letzten/gegenwärtigen Arbeitgeber) 
  • Fünf selbst erstellte Gutachten pro Sachgebiet, die für den Nachweis der Sachkunde im beantragten Sachgebiet geeignet sind
  • Gutachtenjournal der letzten zwei Jahre 
  • Weiterbildungsnachweise der letzten zwei Jahre 

Bitte erfragen Sie in der für Sie zuständigen Behörde, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen. 

Die Gebühren variieren und werden von den einzelnen Behörden und Kammern nach deren Kosten selbst festgelegt.

Hinzu kommen die Auslagen für Fachgremien und Auskünfte.

Gebühr: EUR 300,00 - 2.500,00

Kosten/Entgelt für die Überprüfung im Fachgremium

Gebühr: EUR 1.000,00 - 3.000,00

keine

Die nötigen Prüfungen sind sehr umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet zwischen sechs und achtzehn Monate in Anspruch nehmen.

Die nötigen Prüfungen sind sehr umfangreich und können je nach Bestellungsgebiet variieren.

Bearbeitungsdauer: 6 - 18 Monate

  • In einigen Bundesländern ist zunächst ein Widerspruch einzulegen 
  • Verwaltungsgerichtliche Klage 
  • Konkrete Angaben sind der Rechtsmittelbelehrung im Ausgangsbeschied zu entnehmen.

  • Formular: Antragsformular der anerkennenden Behörde
  • Online-Verfahren: nicht möglich
  • Schriftformerfordernis: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: ja

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

IHK Ostthüringen zu Gera

11.01.2024