Anerkennung als Pflegeassistentin beziehungsweise Pflegehelferin oder Pflegeassistent beziehungsweise Pflegehelfer mit Berufsqualifikation aus dem Ausland beantragen
Sie haben im Ausland eine Berufsqualifikation als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent erworben. Sie möchten in dem Beruf in Deutschland arbeiten? Dafür können Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation offiziell anerkennen lassen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Sie können einen Abschluss als Pflegeassistentin oder Pflegeassistent aus dem Ausland in Deutschland offiziell anerkennen lassen.
Bitte beachten Sie: Ihr Abschluss muss im Staat Ihrer Ausbildung staatlich anerkannt sein. Informelle oder non-formale Qualifikationen können in Deutschland nicht offiziell anerkannt werden.
Die Anerkennung beantragen Sie bei der zuständigen Stelle in dem Bundesland, in dem Sie arbeiten möchten. Dafür müssen Sie einen Antrag mit allen notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Landesbehörde einreichen.
Die zuständige Stelle führt dann eine Gleichwertigkeitsprüfung durch. Dabei vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland. Wichtige Kriterien bei dem Vergleich sind Inhalt und Dauer der Ausbildung.
Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.
Die Tätigkeit als Altenpflegehelfer/Altenpflegehelferin ist in Deutschland reglementiert. Das heißt, Sie dürfen in diesem Beruf uneingeschränkt und im vollen Umfang nur dann arbeiten, wenn Sie formal zum Führen der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte/r Altenpflegehelfer/in" berechtigt sind. Um diese Berechtigung zu erhalten, muss Ihre ausländische Qualifikation anerkannt werden.
Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der zuständigen Stelle. Sie müssen alle dafür notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle einreichen.
Die zuständige Stelle prüft dann: Ist Ihre ausländische Berufsqualifikation mit der Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig? Dabei vergleicht die zuständige Stelle die Qualifikationen mit Hilfe bestimmter Kriterien. Wichtige Kriterien sind die Inhalte und die Dauer der Ausbildung. Die zuständige Stelle berücksichtigt bei der Gleichwertigkeitsprüfung auch Ihre Berufserfahrung, Ihre weiteren Befähigungsnachweise und Qualifikationen.
Sie erhalten einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens. Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre Berufsqualifikation und die Berufsqualifikation in dem Bundesland gleichwertig sind.
Manchmal gibt es wesentliche Unterschiede zwischen den Berufsqualifikationen. Die Unterschiede sind in Ihrem Bescheid aufgelistet (Anpassungsmaßnahmen). Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren. Nach erfolgreichem Abschluss der Anpassungsmaßnahme, kann Ihr Antrag anerkannt werden.
Wenn Ihre Berufsqualifikation gar nicht gleichwertig ist, erhalten Sie keine Anerkennung und Ihr Antrag wird abgelehnt.
In dem Verfahren wird Ihr ausländischer Berufsabschluss mit einer deutschen Referenzqualifikation verglichen. Die zuständige Stelle prüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und dem deutschen Berufsabschluss bestehen. Neben der Ausbildung kann auch Ihre im In- oder Ausland erworbene Berufspraxis berücksichtigt werden.
Fällt die Prüfung positiv aus, erhalten Sie im Rahmen der Berufszulassung eine Gleichwertigkeitsbescheinigung. Sie werden rechtlich genauso behandelt wie Personen mit einem entsprechenden deutschen Berufsabschluss.
Neben der Anerkennung Ihrer Qualifikation müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen:
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Persönliche Eignung
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Gesundheitliche Eignung
Gibt es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer und der deutschen Referenzqualifikation, haben Sie die Möglichkeit, eine Anpassungsmaßnahme (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) durchzuführen, um die Gleichwertigkeit zu erreichen.
Sie können zwischen zwei Möglichkeiten wählen:
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Anpassungslehrgang: Der Anpassungslehrgang ist eine praktische Nachqualifizierung, das bedeutet ein Kurs, ein Seminar oder ein Praktikum. Oft wird ein Kurs oder ein Seminar mit einem Praktikum kombiniert. Die Dauer des Anpassungslehrgangs hängt von den festgestellten Unterschieden zwischen Ihrer ausländischen Qualifikation und der deutschen Qualifikation ab.
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Eignungsprüfung: Eine Eignungsprüfung ist eine Prüfung, in der man Ihre Befähigung für den Beruf des Altenpflegehelfers prüft. Eine Eignungsprüfung ist keine neue Abschlussprüfung. In der Eignungsprüfung werden nur die Defizite geprüft, die in Ihrer Ausbildung festgestellt wurden.
Sie können auch ohne formale Anerkennung als Helfer/in in der Pflege arbeiten. Sie können dann aber nicht die Berufsbezeichnung Altenpflegehelfer/in führen und damit auch nicht im vollen Umfang in diesem Bereich arbeiten.
Für die Ausübung des Berufs werden Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen empfohlen.
In Berufen, für deren Ausübung eine staatliche Erlaubnis benötigt wird, kann das Anerkennungsverfahren ab 18. Januar 2016 auch über die technischen Systeme des einheitlichen Ansprechpartners erfolgen.
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.
Links
- Es gibt viele Beratungsangebote. Diese finden Sie auf dem Portal Anerkennung in Deutschland.
- Lassen Sie sich persönlich zu diesem Verfahren und Ihrer Qualifikation beraten. Die Beraterinnen und Berater helfen Ihnen auch vor der Antragstellung mit Ihren Unterlagen. Die Beratung ist kostenlos.
- Sie können auch die Hotline vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anrufen. Die Hotline beantwortet Ihnen Fragen zum Thema „Arbeiten und Leben in Deutschland“.
- Wenn Sie im Ausland sind: Über die Hotline erreichen Sie auch die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA). Dies bietet Ihnen vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren und führt eine Standortberatung durch.
- Für die Anerkennung: Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation
- Für die Antragstellung: Einreichung der vollständigen Unterlagen
- Antragsformular
- Lebenslauf
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Nachweise über Berufserfahrung in dem Beruf
- Nachweise über weitere relevante Qualifikationen
- Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Anerkennung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
- Sie wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie vielleicht nachweisen: Sie wollen in dem Bundesland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
Wenn Ihre Unterlagen nicht in deutscher Sprache vorliegen, müssen Sie deutsche Übersetzungen von Ihren Unterlagen einreichen. Die Übersetzungen müssen von Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden, die öffentlich bestellt oder ermächtigt sind.
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung für EU (EWR)- und Drittstaaten
- eine tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge, die Sie absolviert haben, und Ihrer beruflichen Tätigkeit (in deutscher Sprache),
- ein Identitätsnachweis,
- im Ausland erworbene Qualifikations-Nachweise,
- Nachweise über einschlägige Berufspraxis oder sonstige Befähigungsnachweise, sofern diese zur Feststellung der Gleichwertigkeit erforderlich sind und
- eine Erklärung, ob und bei welcher Stelle Sie bereits einen Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt haben
- ggf. erteilter Bescheid (also das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung) eines anderen Bundeslandes.
Es spielt keine Rolle, welche Staatsangehörigkeit Sie haben oder in welchem Land Sie Ihre Qualifikation erworben haben. Sie können den Antrag auch aus dem Ausland stellen. Sie müssen aber die Absicht haben, in Thüringen als Altenpflegehelfer/in arbeiten zu wollen. Diese Absicht müssen Sie durch einen Nachweis dokumentieren, wie z.B.:
- Nachweis der Beantragung eines Einreise-Visums zur Erwerbstätigkeit oder
- Nachweis, dass Sie mit potenziellen Arbeitgebern Kontakt hatten oder
- ein Geschäftskonzept
Wenn Sie Staatsangehöriger der EU, des EWR oder der Schweiz sind oder dort Ihren Wohnsitz haben und keine besonderen Gründe gegen Ihre Absicht sprechen, müssen Sie keinen Nachweis erbringen.
Alle Unterlagen ab dem zweiten bis einschließlich sechstem Punkt müssen Sie im Original oder als beglaubigte Kopie vorlegen. Alle Unterlagen sind in der Regel in deutscher Sprache vorlegen. Sind die Unterlagen in einer anderen Sprache verfasst, benötigen Sie eine Übersetzung von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer. Die zuständige Stelle kann auch eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen.
Die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellten oder anerkannten Dokumente können ab dem 18. Januar 2016 auch elektronisch übermittelt werden. Im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente und soweit unbedingt geboten, kann die zuständige Stelle auch in diesem Fall die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen.
- Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - 50 Euro;
- Anpassungslehrgang bzw. Eignungsprüfung - 200 Euro
Für die Antragstellung sind keine Fristen festgelegt. Die unten genannte Bearbeitungsdauer ist zu beachten.
Eine Entscheidung über die Feststellung der Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsnachweises wird Ihnen innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen mitgeteilt. Die Frist kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung beträgt maximal ein Monat, wenn Sie Ihren Ausbildungsnachweis in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworben haben.
Die zuständige Stelle bestätigt den Eingang Ihres Antrags innerhalb eines Monats. Die zuständige Stelle informiert Sie, falls weitere Unterlagen benötigt werden. Wenn Sie alle benötigten Unterlagen eingereicht haben, erhalten Sie nach spätestens 3 Monaten einen Bescheid mit dem Ergebnis. In bestimmten Fällen kann die zuständige Stelle das Verfahren verlängern.
Bearbeitungsdauer: 3 Monate
Landesrechtlich geregeltes Verfahren; wird von den Länderm ergänzt
Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Sie sollten zuerst mit der zuständigen Stelle sprechen, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle zu Ihrem Antrag bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung stehen Ihnen die Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung zur Verfügung (Widerspruchsverfahren, gegebenenfalls Klageverfahren).
Der Antrag auf Führung der Berufsbezeichnung "Staatlich anerkannte Altenpflegehelferin/ Staatlich anerkannter Altenpflegehelfer" kann formlos gestellt werden.
Die Stellen zur Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung des Netzwerkes "Integration durch Qualifizierung" (IQ-Netzwerk) beraten und begleiten Sie gern vor, im und nach dem Anerkennungsverfahren.
Bundesinstitut für Berufsbildung
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
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Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF)
25.09.2023;07.07.2016
Telefonische Beratung zur Anerkennung auf Deutsch und Englisch finden Sie unter der Hotline "Arbeiten und Leben in Deutschland"
Tel.: +49 30 1815-1111
Erreichbarkeit:
Montag bis Freitag jeweils von 09:00 - 15:00 Uhr
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesverwaltungsamt - Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt - Referat 720 |
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Telefon | |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleWeimar Atrium Bus1, 2, 3, 9 |
Parkplatz | ParkplatzTiefgarage Atrium, Parkplätze: 840 Gebühren: Ja |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |