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Als Unternehmer Befreiung von der Versicherungspflicht der Landwirtschaftlichen Alterskasse beantragen

Sie können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie sich von der Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse befreien lassen wollen, müssen Sie einen Antrag stellen.

Alle Versicherten der Landwirtschaftlichen Alterskasse sind antragsberechtigt:

  • Landwirtinnen und Landwirte,
  • deren Ehefrauen und -männer und
  • deren mitarbeitende Familienangehörige.

Sie müssen einen Grund dafür haben, sich befreien zu lassen. Mögliche Befreiungsgründe sind zum Beispiel:

  • Sie verdienen außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze im Jahr.
  • Sie sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, zum Beispiel weil Sie Kinder erziehen.

Die Befreiung beginnt grundsätzlich, sobald die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu müssen Sie den Antrag innerhalb von 3 Monaten stellen. Wenn Sie den Antrag später stellen, gilt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie sie beantragen.

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau kann Ihre Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit feststellen. In diesem Fall beginnt die Antragsfrist für die Befreiung mit Bekanntgabe des Bescheides über die aktuelle Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse.

Die Befreiung von der Versicherungspflicht endet, sobald deren Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Wenn die Befreiungsvoraussetzungen wegfallen oder sich ändern, müssen Sie dies sofort melden.

Die Befreiung können Sie schriftlich, persönlich, telefonisch oder online beantragen. Um die Frist einzuhalten, können Sie den Antrag auf Befreiung zunächst formlos stellen, zum Beispiel telefonisch.

Schriftliche Antragstellung:

  • Laden Sie das Antragsformular zur Befreiung von der Versicherungspflicht auf der Internetseite der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau herunter.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und stellen Sie die benötigten Nachweise zusammen.
  • Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Antragstellung online:

  • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Bei der Registrierung erhalten Sie Ihre persönlichen Zugangsdaten per Post.
  • Gehen Sie auf das Serviceportal der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und melden Sie sich dort an.
  • Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch. Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt.

Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:

  • Stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Telefonische Antragstellung:

  • Rufen Sie die Service-Nummer der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden.
  • Dort wird man Ihren Antrag fristwahrend aufnehmen.
  • Sie erhalten das für den vollständigen Antrag nötige Formular anschließend per Post oder elektronisch.

Am Ende des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid zu Ihrer Befreiung von der Versicherungspflicht.

Hinweis: Ihren Befreiungsantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 

Für Sie besteht die Versicherungspflicht bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Sie haben einen entsprechenden Bescheid erhalten.

Sie können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn Sie mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie beziehen außerhalb der Landwirtschaft regelmäßig mehr als das Zwölffache der Mini-Job-Grenze jährlich Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen (Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld oder Rente)
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erziehung eines Kindes
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Pflege eines Pflegebedürftigen
  • Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes
  • Bezug von Arbeitslosengeld II, falls Sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II nicht in der Landwirtschaftlichen Alterskasse versichert waren
  • Sie können die für eine Regelaltersrente der Landwirtschaftlichen Alterskasse nötige Wartezeit von 15 Jahren nicht erfüllen, weil Sie die Regelaltersgrenze schneller erreichen.
    • Die Befreiung aus diesem Grund ist endgültig. Anrechenbar auf die Wartezeit sind die Versicherungszeiten bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse sowie bei anderen Versorgungssystemen wie der Gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht
  • schriftlicher Nachweis über den Befreiungsgrund

Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

  • bei Antragsstellung durch andere Personen:
    • Vollmacht oder
    • Beschluss des Gerichts

Für die Antragsbearbeitung fallen keine Gebühren an.

Die Befreiung beginnt, sobald die Voraussetzungen vorliegen, wenn Sie den Antrag innerhalb von drei Monaten stellen.
Bei späterer Antragsstellung beginnt die Befreiung frühestens ab dem Tag, an dem Sie den Antrag stellen. Bei Feststellung der Versicherungspflicht für die Vergangenheit beginnt die Frist mit Bekanntgabe des Bescheides über diese Versicherungspflicht.

Wenn alle erforderlichen Antragsunterlagen vorliegen, entscheidet die Landwirtschaftliche Alterskasse in der Regel innerhalb von 2 Wochen.

Bearbeitungsdauer: 2 Wochen

  • Gegen den Befreiungsbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
  • Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Online-Dienste vorhanden: Ja

Es gibt folgende Hinweise:

Zunächst kann der Antrag zur Fristwahrung auch formlos sein.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal


Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

14.12.2022

Zuständige Stellen

Weißensteinstraße 70-72 34131 Kassel, documenta-Stadt


Stelle

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)
Weißensteinstraße 70-72
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Anrufzeiten: Montag 08:00 16:00 Uhr Dienstag 08:00 16:00 Uhr Mittwoch 08:00 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 16:00 Uhr Freitag 08:00 13:00 Uhr und nach Vereinbarung

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Rollstuhlgerecht

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34105 Kassel, documenta-Stadt


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