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Akteneinsicht und Aktenkopie beantragen

Als beteiligte Person können Sie Einsicht in behördliche Akten des betreffenden Verfahrens beantragen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Als antragstellende Personen, Adressaten eines Verwaltungsakts oder sonst an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte können Sie Einsicht in die Akten des jeweiligen Verwaltungsverfahrens erhalten. Weitere Personen müssen ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht nachweisen.

Das Recht auf Akteneinsicht bezieht sich nur auf die das Verwaltungsverfahren betreffenden Akten und dabei auch nur, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung der rechtlichen Interessen von Ihnen als Beteiligte oder Beteiligtem erforderlich ist.

Einschränkungen der Akteneinsicht ergeben sich aus gesetzlichen Regelungen oder wegen berechtigter Interessen einer anderen Person - insbesondere aus dem Steuergeheimnis, dem Sozialgeheimnis, dem Datenschutz sowie dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Dieselben Voraussetzungen und Rahmenbedingungen gelten auch für das Anfertigen einer Kopie oder eines Scans einer Verwaltungsakte.

Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, von welcher Sie Akteneinsicht und Aktenkopie benötigen.

Für das Anfertigen von Kopien und Scans von Verwaltungsakten wird eine Gebühr erhoben. Regelungen dazu finden Sie in der Anlage 1 zur Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung - hier insbesondere die Ziffern 1.4.1.2, 2.1.1, 2.1.3 und 2.1.4.

Widerspruch, Klage

Wenden Sie sich an die zuständige Stelle, von welcher Sie Akteneinsicht und Aktenkopie benötigen.

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

24.01.2024