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Änderungen des Personals in einer Kindertageseinrichtung melden

Wenn Sie eine Personalveränderung in einer Kindertageseinrichtung oder für eine Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen (GBS) vornehmen möchten, müssen Sie das nach erfolgter Beschäftigungsaufnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich melden.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

  • Sie müssen als Träger einer Kindertageseinrichtung oder als Träger einer Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen, eine Personalveränderung der zuständigen Stelle melden.
  • Es werden folgende Ereignisse unter Personalveränderungen gezählt:
    - Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis
    - Austritt aus einem Beschäftigungsverhältnis
    - Wechsel der Arbeitsstätte innerhalb eines Kindertagesstätte (KiTa)-Trägers oder GBS-Trägers
    - nach abgeschlossener Ausbildung als erziehende Person
    - bei Tätigkeitsaufnahme von Auszubildenden für eine Berufsausbildung als erziehende Person
    - Einstellung von Quereinsteigenden mit den in der Positivliste und dem Eckpunktepapier „Eckpunkte für eine befristete Öffnung des Berufsfeldes Kita für eine zusätzliche Personalgruppe“ definierten    Berufs- oder Studienabschlüssen. Zum Beispiel: Hochschulabsolventen mit Fach Pädagogik, Logopäden / -innen mit Nachqualifizierung in Pädagogik
    - mit einer Ausnahmegenehmigung durch die Sozialbehörde
  • Allgemein müssen Sie beachten, dass die Meldung für alle Personen gilt, die mit oder am Kind arbeiten.

Sie können die Meldung schriftlich oder mit dem Online Dienst erstellen. Die Abläufe unterscheiden sich in der Zuständigkeitsfindung.

Schriftlicher Ablauf: 

  • Sie erstellen eine schriftliche Meldung der Personalveränderung in Ihrer Kindertageseinrichtung (KiTa).
  • Sie müssen selbstständig die zuständige Behörde ausfindig machen.
  • Danach versenden Sie postalisch die Anzeige.
  • Die Behörde wird nach Eingang eine formelle Prüfung durchführen, sollten Formfehler oder fehlende Dokumente gefunden werden, wird sich die Behörde mit Ihnen in Kontakt setzen und um Nachbesserung bitten.
  • Sie müssen die Nachbesserung durchführen und eine aktualisierte Meldung versenden.
  • Nach Eingang der Aktualisierung führt die Behörde ein Feststellungsverfahren durch, in dem die fachliche Eignung und die Zuverlässigkeit der einzustellenden Person überprüft werden.
  • Bei einer positiven Prüfung wird der Personalwechsel bestätigt.
  • Bei einer negativen Prüfung, wird sich die zuständige Stelle bei Ihnen melden und erläutern wie eine Beschäftigung dennoch möglich ist. Beispielsweise könnte eine Nachqualifizierung der Person erforderlich sein.

Online Ablauf:

  • Sie erstellen eine schriftliche Meldung in dem Online Dienst.
  • Der Online Dienst führt eine automatische Zuständigkeitsfindung durch.
  • Nach der Anlage wird die Anzeige automatisch an die Behörde weitergeleitet.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.

Sie haben als Träger eine Betriebserlaubnis für die Kindertageseinrichtung.

Keine

Es fallen keine Kosten an.

Meldepflicht:
Es besteht eine unverzügliche Pflicht zur Mitteilung. Sobald die neue mitarbeitende Person ihre Beschäftigung aufgenommen hat, muss eine Meldung erfolgen.

Die Bearbeitungsdauer ist einzelfallabhängig.

§ 47 Sozialgesetzbuch - Achtes Buch (SGB VIII)

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_8/__47.html

Keine

  • Formulare vorhanden: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Freie und Hansestadt Hamburg
Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration (Sozialbehörde)

27.06.2022