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Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse anmelden

Wenn Sie ein abgabepflichtiges Unternehmen betreiben, müssen Sie Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse anmelden.

Leistungsbeschreibung

Die Künstlersozialkasse (KSK) prüft, ob Ihr Unternehmen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtig ist. 
Abgabepflichtig können Sie sein als 

  • Einzelunternehmer, 
  • Kapitalgesellschaft, 
  • öffentlich-rechtliche Körperschaft, 
  • Anstalt, 
  • eingetragener Verein 
  • und andere Personengemeinschaft. 

Ihre eventuelle steuerrechtlich anerkannte Gemeinnützigkeit verhindert nicht, dass eine Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss.
Die Höhe der erstmals zu zahlende Künstlersozialabgabe wird in der Regel zeitgleich geprüft.
Die KSK steht Ihnen zur Beratung zur Verfügung.

Sie melden Ihr Unternehmen bei der Künstlersozialkasse (KSK) an, damit Ihre Abgabepflicht überprüft wird.

  • Sie senden der KSK den ausgefüllten „Anmelde- und Erhebungsbogen“ zu. Das Formular können Sie auf der Internetseite der KSK herunterladen oder Sie bekommen es bei Bedarf von der KSK übersandt. 
  • Sie können das Formular formlos per Post, Telefax oder E-Mail an die KSK übersenden.
  • Die KSK prüft, ob Ihr Unternehmen abgabepflichtig sein könnte.
  • Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie Ihre eingereichten Unterlagen mit einem aufklärenden Schreiben zurück. Sie werden aufgefordert sich erneut bei der KSK zu melden, wenn die Voraussetzungen für eine Abgabepflicht erfüllt sind.
  • Kommt die Abgabepflicht für Ihr Unternehmen infrage, werden Ihre Daten erfasst. Ihre Abgabepflicht wird geprüft. 
  • Sollten Fragen bestehen oder Nachweise benötigt werden, setzt sich die KSK mit Ihnen in Verbindung.
  • Wenn die Prüfung abgeschlossen ist, erhalten Sie einen Bescheid.
    • Er enthält die Feststellung Ihrer Abgabepflicht sowie gegebenenfalls die Höhe Ihrer Künstlersozialabgabe. 
    • Aus dem Bescheid ergibt sich ebenfalls, welchen Betrag Sie monatlich als Vorauszahlung für das laufende Kalenderjahr zahlen müssten.
  • Kommt die KSK zu dem Ergebnis, dass eine Abgabepflicht für Ihr Unternehmen nicht vorliegt, erhalten Sie eine entsprechende schriftliche Mitteilung.

Sie sind bisher noch nicht bei der Künstlersozialkasse als Unternehmen angemeldet.

Sie betreiben ein Unternehmen mit einem der folgenden Unternehmenszwecke:

  • Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen einschließlich Bilderdienste,
  • Theater mit Ausnahme von Filmtheatern, Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen,
  • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen,
  • Rundfunk, Fernsehen,
  • Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern, ausschließlich alleiniger Vervielfältigung,
  • Galerien, Kunsthandel,
  • Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte,
  • Varieté- und Zirkusunternehmen, Museen,
  • Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten

Sie betreiben ein sonstiges Unternehmen und erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen: 

  • Für die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit Ihres Unternehmens beauftragen Sie künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen. 
  • Sie beauftragen künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen, um deren Werke oder Leistungen für Ihr Unternehmen zu nutzen. Im Zusammenhang mit dieser Nutzung wollen Sie Einnahmen erzielen. 
  • In einem Kalenderjahr führen Sie mehr als 3 Veranstaltungen durch, bei denen künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen beauftragt werden. Im Zusammenhang mit dieser Nutzung wollen Sie Einnahmen erzielen. 
  • In allen drei Fällen werden im Jahr mehr als EUR 450,00 Honorare gezahlt.

Sie reichen eine Kopie von einem der folgenden Nachweise ein, sofern zutreffend und vorhanden:

  • Auszug aus dem Handelsregister,
  • Auszug aus dem Vereinsregister,
  • Auszug aus dem Genossenschaftsregister,
  • Auszug aus dem Partnerschaftsregister,
  • Anmeldung beim Gewerberegister,
  • Gesellschaftsvertrag.

Sollten Sie keinen dieser Nachweise vorlegen können, erfragen Sie bitte bei der Künstlersozialkasse, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Ihre Anmeldung muss spätestens am 31.03. des Folgejahres erfolgen, wenn die Voraussetzungen der Abgabepflicht im vorangegangenen Kalenderjahr erfüllt wurden.

In der Regel 2 bis 4 Monate.

  • Widerspruch. 

Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über die Abrechnung der Künstlersozialabgabe entnehmen.

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Personen in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Es gilt hier die Besonderheit, dass dieser Personenkreis, wie bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen muss. 

Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. 

Seit der Einführung der Künstlersozialversicherung kann jede Inanspruchnahme einer künstlerischen oder publizistischen Leistung durch Ihr Unternehmen sozialabgabepflichtig sein. 

Für die Inanspruchnahme selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Leistungen ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

20.05.2021

Zuständige Stellen

Gökerstraße 14 26384 Wilhelmshaven


Stelle

Künstlersozialkasse (KSK)
Gökerstraße 14
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auskunft@kuenstlersozialkasse.de

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Öffnungszeiten

Service-Center (Hotline):

Montag 09:00 – 16:00 Uhr

Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr

Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr

Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr

Freitag 09:00 – 16:00 Uhr

Besuche sind nach Terminvergabe möglich.

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

26380 Wilhelmshaven


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