Sozialversicherung für künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Personen anmelden
Als künstlerisch oder publizistisch selbständig tätige Person können Sie unter bestimmten Voraussetzungen gesetzlich pflichtversichert sein.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Bevor die Künstlersozialkasse (KSK) Ihre Versicherungspflicht feststellen kann, prüft sie, ob Sie die Voraussetzungen hierfür erfüllen.
Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind Sie Künstlerin oder Künstler, wenn Sie
- Musik,
- darstellende Kunst oder
- bildende Kunst schaffen, ausüben oder lehren.
Als Publizistin oder Publizist gelten Sie, wenn Sie
- als Schriftstellerin oder Schriftsteller,
- Journalistin oder Journalist oder
- in ähnlicher Weise publizistisch tätig sind oder
- Publizistik lehren.
Wenn Sie zu einer dieser Personengruppen gehören und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, umfasst Ihre Versicherungspflicht die allgemeine Renten- und gesetzliche Krankenversicherung sowie die soziale Pflegeversicherung. Sie müssen dafür monatlich Beiträge an die Künstlersozialkasse zahlen.
Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind
- das voraussichtliche und vorab geschätzte Arbeitseinkommen aus der selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit und
- die Beitragssätze zu den einzelnen Versicherungszweigen.
Als künstlerisch oder publizistisch selbstständig tätige Person, die gesetzlich pflichtversichert ist, zahlen Sie ungefähr die Hälfte des Gesamtbeitrages an die Künstlersozialkasse.
Die andere Hälfte des Beitrags zahlt die Künstlersozialkasse für Sie.
Ihnen stehen die gleichen Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse zu wie angestellten Personen. Das umfasst auch einen Anspruch auf Krankengeldzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Zudem gibt es unter bestimmen Voraussetzungen auch Befreiungsmöglichkeiten von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht. Weitere Auskünfte dazu erhalten Sie von der Künstlersozialkasse.
Sie müssen sich schriftlich oder mündlich bei der Künstlersozialkasse melden:
- Den Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten, Ausfüllhinweise und Informationsschriften finden Sie zum Download auf den Internetseiten der KSK. Diesen bitte ausfüllen und der KSK zusenden.
- Sie erhalten von der KSK unaufgefordert eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Unterlagen.
- Sind alle Versicherungsvoraussetzungen erfüllt, erteilt die KSK einen Feststellungsbescheid. Die KSK meldet Sie bei der gesetzlichen Kranken- beziehungsweise Pflegekasse Ihrer Wahl und bei der Datenstelle des Rentenversicherungsträgers an.
- Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag bei der KSK eingeht. Sind Sie zum Zeitpunkt der Meldung bei der KSK arbeitsunfähig, beginnt die Versicherungspflicht erst mit Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.
- Die Versicherungspflicht endet mit dem Tag, an dem Sie Ihre selbstständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit aufgeben. Sie sind daher verpflichtet, eine Änderung in Ihren Tätigkeiten der KSK unverzüglich mitzuteilen.
Als selbstständige Künstler und Publizisten werden Sie grundsätzlich versichert, wenn Sie
- die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
- im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahme: Die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig.
- Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht für Künstler und Publizisten
- Tätigkeitsnachweise: aktuelle Verträge mit Auftraggebern oder Abrechnungen, Rechnungen nebst Bankbelegen.
- Weitere Belege: Werbematerial, Nachweise über eine künstlerische oder publizistische Ausbildung, Bescheinigung über die Mitgliedschaft in berufsständischen Interessenverbänden, Fotokopie Ihres Personalausweises/ Reisepasses mit aktueller Meldebestätigung
- wenn Sie bereits Mitglied bei einer gesetzlichen Krankenkasse sind: Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse. Ansonsten eine vorläufige Bescheinigung der gewählten Krankenkasse
-
wenn Sie ein Kind erziehen oder erzogen haben:
- Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes
- Nachweis der Elterneigenschaft
- Anmeldung: keine
- Monatlicher Beitrag: 50 Prozent Anteil zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
Sobald Sie als selbstständiger Künstler oder Publizist die Voraussetzungen für die Aufnahme in die KSK erfüllen, müssen Sie den Antrag stellen.
Abhängig vom Ermittlungsaufwand: 3 bis 6 Monate
- ausgefüllter Online-Antrag oder ausgefülltes PDF-Formular
- gegebenenfalls Kopie Ihres Personalausweises oder Ihres Reisepasses
- zusätzlich eine Kopie Ihrer Aufenthaltsgenehmigung, wenn Sie keine deutsche oder keine Staatsbürgerschaft eines anderen Landes der Europäischen Union haben
-
möglichst aktuelle Unterlagen oder Nachweise über Ihre selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit, zum Beispiel Kopien Ihrer
- Aufträge
- Verträge
- Abrechnungen und
- Nachweise über die entsprechenden Zahlungen
-
weiterführende Unterlagen über Ihre selbständige Tätigkeit, zum Beispiel:
- Werbematerial
- Nachweise über Veröffentlichungen
- Unterlagen über Mitgliedschaften in berufsständischen Interessenverbänden und
- Unterlagen über Ihre berufliche Qualifikation
- gegebenenfalls Nachweis Ihrer Elterneigenschaft, zum Beispiel Kopie der Geburtsurkunde Ihres Kindes; dabei gilt: Sollten Sie nur ein oder kein Kind haben, das jünger als 25 Jahre ist, reicht der Künstlersozialkasse der Nachweis für ein Kind, ansonsten benötigt die Künstlersozialkasse die Geburtsurkunden aller Kinder.
- welche Unterlagen darüber hinaus einzureichen sind, hängt von Ihrer individuellen Situation ab. Bitte beachten Sie die jeweiligen Hinweise im Online-Antrag oder im PDF-Formular.
- Über einen Wahltarif können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen früheren Krankengeldanspruch versichern. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.
- Wenn Sie regelmäßig Aufträge an andere selbständige Künstlerinnen oder Künstler sowie Publizistinnen oder Publizisten vergeben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet sein, Künstlersozialabgabe zu zahlen.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Künstlersozialkasse
11.07.2018
- Sie sind in erwerbsmäßigem Umfang und nicht nur vorübergehend selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig.
-
Im Zusammenhang mit Ihrer künstlerischen beziehungsweise publizistischen Tätigkeit dürfen Sie nicht mehr als eine Person beschäftigen. Ausnahme:
- Auszubildende und geringfügig Beschäftigte
- Das Einkommen aus Ihrer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit muss höher als 3.900 EUR pro Jahr sein, wobei Ausnahmen für Berufsanfänger gelten
Zuständige Stellen
Gökerstraße 14 26384 Wilhelmshaven
Stelle | Künstlersozialkasse (KSK) |
---|---|
Telefon | +49 4421 9734051500 |
Fax | +49 4421 7543-5080 |
Fax | +49 4421 7543-5062 |
Fax | +49 4421 7543-5050 |
WWW | |
De-Mail | |
Öffnungszeiten | Service-Center (Hotline): Montag 09:00 – 16:00 Uhr Dienstag 09:00 – 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 – 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 – 16:00 Uhr Freitag 09:00 – 16:00 Uhr Besuche sind nach Terminvergabe möglich. |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
26380 Wilhelmshaven
Stelle | Künstlersozialkasse (KSK) |
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Fax | +49 4421 7543-5080 |
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Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |