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Kraftfahrzeug Zulassung für Neuwagen aus EU-Land beantragen

Die Zulassung eines Neufahrzeuges aus einem EU-Land müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Leistungsbeschreibung

Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis beziehungsweise EG-Betriebserlaubnis müssen Sie die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.

Wenden Sie sich an die örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer kreisfreien Stadt.

Örtlich zuständig ist in der Regel

• bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts des/der Fahrzeughalters/in (Hauptwohnung entsprechend dem Personalausweis),
• bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.

  • gegebenefalls ausgefüllte Antragsformulare
  • gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass des/der Fahrzeughalters/in; bei Vorlage des Reisepasses zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • eventuell ausländische Fahrzeugpapiere, sonst Kaufvertrag beziehungsweise Importbescheinigung
  • CoC-Papiere (inklusive Schadstoffklasse / Emissionsschlüssel) oder wenn nicht vorhanden: Gutachten gemäß § 13 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung beziehungsweise Gutachten gemäß § 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • Bankverbindung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)

Weitere Auskünfte erteilt Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

  • gegebenenfalls zum Beispiel zusätzliche Nachweise über:
    • Name und Anschrift der/des Antragstellers/in sowie das für sie/ihn zuständige Finanzamt
    • Namen und Anschrift des Liefernden
    • Tag der ersten Inbetriebnahme
    • Kilometerstand am Tag der Lieferung
    • Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungsnummer
    • Verwendungszweck
    • bei Vertretung durch eine/n Dritte/n: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der/die Bevollmächtigte selbst muss sich mit ihrem/seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können.
    • bei Zulassung auf Minderjährige: die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); gegebenenfalls eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sogenannte "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden

Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.

Fahrzeuge, deren Erstzulassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht länger als 6 Monate zurückliegt oder deren bisherige Laufleistung weniger als 6.000 km beträgt, gelten gesetzlich als Neufahrzeuge.

Bestehen Kfz-Steuerrückstände oder haben Sie Rückstände von Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen, verweigert die Zulassungsbehörde die Zulassung, bis Sie diese beglichen haben.
 
Wenn jemand für Sie Ihr Fahrzeug zulässt, muss die/der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht von Ihnen vorlegen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die/den Bevollmächtigten über diese eventuell bestehenden rückständigen Gebühren und Auslagen informieren darf.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

26.08.2024

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2450 Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis
Wiesestraße 125
07545 Gera

Telefon

0365 838-2470
Fahrerlaubnisbehörde

Telefon

0365 838-2450
KfZ-Zulassung

Fax

0365 838-2445

E-Mail

kfz-zulassung@gera.de

WWW

Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnisbehörde

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Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle

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Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweise: Diese Zeiten gelten für die Fahrerlaubnisbehörde

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