Unternehmensgenehmigung zur Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen (§ 6 AEG) beantragen
Beantragung der Unternehmensgenehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand Eisenbahnverkehrsdienste erbringen. Die Genehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen gemäß Allgemeinem Eisenbahngesetz (AEG) erfüllt sind. Der zuständigen Genehmigungsbehörde muss nachgewiesen werden, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung genügt wird. Für diese Zwecke hat der Antragsteller alle erforderlichen Angaben zu machen und zu belegen.
Das Unternehmen stellt beim Infrastrukturministerium einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Unternehmensgenehmigung für die Erbringung von Eisenbahnverkehrsleistungen und reicht die erforderlichen Unterlagen (siehe unten) ein, um nachzuweisen, dass es zuverlässig, finanziell leistungsfähig und fachlich geeignet ist. Der Antrag wird geprüft und innerhalb von 3 Monaten über den Antrag entschieden.
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur, Referat 42 - Öffentlicher Personennahverkehr und Schienenpersonenfernverkehr.
Der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt und den Anforderung den §§ 6a - 6e AEG genügt.
1. Handelsregisterauszug
2. Auszug Gewerbezentralregister
3. Jahresabschluss
4. Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
5. Unbedenklichkeitsbescheinigung Sozialversicherung
6. Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft
7. Führungszeugnis Geschäftsführung
8. Nachweis Haftpflichtversicherung
9a. Nachweis Sicherheitsbescheinigung
oder
9b. Bestellung des Betriebsleiters und des Stellvertreters einschließlich Führungszeugnisse, Prüfungszeugnisse gemäß Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung, Lebensläufe sowie die Geschäftsanweisung für den Betriebsleiter und den Stellvertreter
500 - 5.000 Euro
keine
maximal 3 Monate (bei Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen)
Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Weimar
keine
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
01.10.2021
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur - Referat 42 - Öffentlicher Personennahverkehr und Schienenpersonenfernverkehr |
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Telefon | +49 361 5741110000 |
WWW | Internetseite des Thüringer Ministeriums für Digitales und Infrastruktur |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |