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Anmeldepflichten

Eichung beantragen

Sie möchten, dass einzelne Messgeräte oder Stichproben von Messgeräten geeicht werden? Dann müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Sie müssen die Eichung eines einzelnen Messgerätes oder einer

Stichprobe von Messgeräten auf Einhaltung gesetzlich festgelegter

Anforderungen durch eine Eichbehörde beantragen.

Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch

und ihrer Beschaffenheit nach, die wesentlichen gesetzlichen

Anforderungen nach der Mess- und Eichverordnung erfüllen.

Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die

Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für

eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im

geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im

öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

Die Eichbehörden prüfen Messgeräte

  • des Handels: z. B. Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen, Tankwagen für Mineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis,
  • des Arbeits- und Umweltschutzes: z.B. Audiometer, Abgasmessgeräte und
  • der Polizei: z.B. Atemalkoholmessgeräte, Radarmessgeräte

Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche

gesetzlich vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauern, die in der Mess-

und Eichverordnung geregelt sind.

Als Verwender oder Verwenderin von Messgeräten müssen Sie die Eichung Ihres Messgeräts schriftlich oder online beantragen. Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort des Messgerätes. Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen. D.h. der oder die Eichbeamte kommt ohne Anmeldung zur Eichung vorbei (z.B. bei Ladenwaagen) oder es wird ein Termin mit Ihnen abgestimmt (z.B. bei Fahrzeugwaagen). Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen. Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den

wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung

entsprechen. Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
  • allgemeine Zulassung zur Eichung bzw. Baumusterprüfbescheinigung
  • bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
  • Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschiften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)

keine

Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.

Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der

Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende

hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für

Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch

nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das

Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.

Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen. Jedoch hat bei Messgeräten zur Bestimmung von Geschwindigkeit und Abstand die Instandsetzungsbenachrichtigung innerhalb von 2 Werktagen bei der örtlich zuständigen Eichbehörde vorzuliegen.

§ 37 Abs.3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung

verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja