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Anmeldepflichten

Eichung beantragen (außer Taxi/Mietwagen)

Sie möchten, dass einzelne oder mehrere Messgeräte geeicht werden? Dann müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier.

Leistungsbeschreibung

Sie müssen die Eichung eines einzelnen Messgerätes oder mehrerer Messgeräte auf Einhaltung gesetzlich festgelegter Anforderungen durch eine Eichbehörde beantragen.

Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch und ihrer Beschaffenheit nach, die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen nach der Mess- und Eichverordnung erfüllen.

Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

Die Eichbehörden prüfen Messgeräte

  • des Handels (zum Beispiel Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen, Tankwagen für Mineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis),
  • des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes (zum Beispiel Schallpegelmessgeräte, Dosimeter) und
  • der Polizei (zum Beispiel Atemalkoholmessgeräte, Radarmessgeräte).

Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichfristen, die in der Mess- und Eichverordnung geregelt sind.

  • Als Verwender oder Verwenderin von Messgeräten müssen Sie die Eichung Ihres Messgeräts schriftlich oder online beantragen.
  • Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort des Messgerätes.
  • Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen.
  • Der oder die Eichbedienstete kommt ohne Anmeldung zur Eichung vorbei (zum Beispiel bei Ladenwaagen) oder es wird ein Termin mit Ihnen abgestimmt (zum Beispiel bei Fahrzeugwaagen).
  • Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen.
  • Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz.

Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen. Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Baumusterprüfbescheinigung beziehungsweise Bauartzulassung einer Konformitätsbewertungsstelle
  • allgemeine Zulassung zur Eichung beziehungsweise Baumusterprüfbescheinigung
  • bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
  • Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschiften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)

keine

Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.

Vorkasse ist nicht möglich.

Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat (Mitwirkungspflichten).

Antragsfrist: 10 Wochen

Die Bearbeitungsdauer eines Antrags kann nicht pauschalisiert werden, da diese von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Bei Rückfragen zur Bearbeitungsdauer melden Sie sich bei Ihrem zuständigen Eichamt.

Widerspruch und gegebenenfalls im Anschluss verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)

04.02.2025

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz

Zuständige Stellen

Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Eichvollzug Regionalbereich Ostthüringen
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

0361 57-3822810

E-Mail

Eichvollzug-Ost@tlv.thueringen.de

WWW

Mess- und Eichwesen

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Orlagasse 1 07806 Neustadt an der Orla


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Eichvollzug Regionalbereich Ostthüringen
Orlagasse 1
07806 Neustadt an der Orla

Telefon

0361 57-3822810

E-Mail

Eichvollzug-Ost@tlv.thueringen.de

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Nein

Rollstuhlgerecht

Nein