Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebiets beantragen
Für den Transport von Kriegswaffen innerhalb der Bundesrepublik benötigen Sie eine Genehmigung.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Kriegswaffen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befördern lassen wollen, benötigen Sie eine Genehmigung der Bundesregierung.
Sie benötigen die Genehmigung für die Beförderung von Ort zu Ort außerhalb von abgeschlossenen Geländen, einschließlich:
- Einfuhr
- Ausfuhr
- Durchfuhr
Im Falle der Ausfuhr von Kriegswaffen ist zusätzlich eine Ausfuhrgenehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz erforderlich, die das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt.
Sie können
- einen Einzelantrag stellen oder
- eine Dauergenehmigung beantragen. Diese ist für einen bestimmten Zeitraum sowie mit oder ohne Beschränkung auf eine bestimmte Menge oder Art möglich.
Sie haben keinen Anspruch darauf, dass Ihnen eine Genehmigung erteilt wird.
In einzelnen Fällen liegt nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz eine Allgemeine Genehmigung vor. Das heißt, in diesen Fällen ist die Beförderung genehmigt, ohne dass Sie zuvor einen Antrag stellen müssen. Bitte überprüfen Sie, ob die Bestimmungen für eine Allgemeine Genehmigung in Ihrem Fall zutreffen. Voraussetzungen für eine Allgemeine Genehmigung sind zum Beispiel:
- Versenderin oder Versender oder Empfängerin und Empfänger sind als Unternehmen in Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union (EU) ansässig und auf Grundlage entsprechender Rechtsverordnungen zertifiziert
- die Einfuhr erfolgt an die Bundeswehr
- ein anderer EU-Mitgliedsstaat hat den Versand der Kriegswaffen genehmigt und diese verbleiben innerhalb der EU
Allgemeine Genehmigungen gelten nicht für die Beförderung von
- Antipersonenminen oder
- Streumunition.
Welche Rüstungsgüter Kriegswaffen sind, steht in der sogenannten Kriegswaffenliste als Anhang des Kriegswaffenkontrollgesetzes. Als Kriegswaffen gelten zum Beispiel
- Kampfflugzeuge,
- Panzer,
- vollautomatische Handfeuerwaffen oder
- Kriegsschiffe.
Je nach Bereich sind unterschiedliche Stellen für Ihr Anliegen zuständig:
- für Beförderung durch Unternehmen sowie mit nicht-militärischem Personal: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
- für den Bereich Bundeswehr oder durch beziehungsweise im Auftrag ausländischer Streitkräfte: Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
- für den Bereich der Zollverwaltung: Bundesministerium der Finanzen (BMF)
- für den Bereich Behörden für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit / Strafvollzug, Behörden mit Sicherheitsaufgaben, zum Beispiel Polizei: Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Eine Genehmigung zum Transport von Kriegswaffen können Sie online oder per Post beantragen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie den Online-Antrag auf dem Bundesportal auf. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben, die Sie elektronisch eintragen können.
- Laden Sie die erforderlichen Unterlagen als Datei (in den Dateiformaten PDF, JPEG, PNG, maximal 10 Megabyte pro Datei) hoch und senden Sie den Antrag ab.
- Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
- Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
- Sie befördern die Kriegswaffen ohne zeitlichen Verzug und teilen unvorhergesehene Verzögerungen beim Transport unverzüglich mit.
Antrag per Post:
Den Antrag können Sie formlos stellen.
-
Ihr Antrag muss insbesondere die folgenden Angaben enthalten. Es genügt nicht, dass die Daten lediglich aus Begleitpapieren, Frachtbriefen oder sonstigen Unterlagen ersichtlich sind.
- Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Name und Anschrift der Absenderin oder des Absenders
- Name und Anschrift der Empfängerin oder des Empfängers
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- Nummer der Kriegswaffenliste: Die Nummer zur Einstufung nehmen Sie bitte mithilfe der Kriegswaffenliste vor
- Stückzahl oder Gewicht: Geben Sie für jeden Waffentyp die genaue Stückzahl an; bei Munition geben Sie das Kaliber an
- Name und Anschrift des Beförderers: Fluggesellschaft, Reederei, Eisenbahn, andere Transportunternehmen und Selbstbeförderung
- Zweck der Beförderung
- Beförderungsmittel: zum Beispiel Flugzeug, Schiff, Eisenbahn, LKW
- Versand- und Zielort: Genaue Angabe, welche Transportunternehmen die Kriegswaffen innerhalb Deutschlands auf welchen Strecken befördern. Zum Beispiel: Beförderung von München nach Frankfurt durch Firma A, von Frankfurt nach Hamburg durch Firma B, ab Hamburg durch Reederei C (direkter Weg)
- Zeitraum der Beförderung
- Bei Anträgen zur Ausfuhrbeförderung: Es ist eine Unterschrift der oder des Ausfuhrverantwortlichen notwendig.
-
Geben Sie in Ihrem Antrag an, ob die folgenden Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben:
- Antragstellerin oder Antragsteller beziehungsweise dessen gesetzliche Vertretung
- bei juristischen Personen: das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs
- bei Personenhandelsgesellschaften: eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin oder einen vertretungsberechtigten Gesellschafter
- die Leiterin oder der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Antragstellerin oder des Antragstellers
- Die Genehmigungsbehörde prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen oder Nachweise bei Ihnen an.
- Sie erhalten einen Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid.
- Sie befördern die Kriegswaffen ohne zeitlichen Verzug und teilen unvorhergesehene Verzögerungen beim Transport unverzüglich mit.
Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung. Diese kann insbesondere dann ausbleiben, wenn:
- Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung dem Interesse der Bundesrepublik an der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zu anderen Ländern zuwiderlaufen würde
- die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden
- Grund zu der Annahme besteht, dass die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde
-
die folgenden Personen nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben oder Grund zur Annahme besteht, dass diese nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen:
- Antragstellerin oder Antragsteller beziehungsweise deren oder dessen gesetzliche Vertretung
- bei juristischen Personen: das vertretungsberechtigte Organ oder ein Mitglied eines solchen Organs
- bei Personenhandelsgesellschaften: eine vertretungsberechtigte Gesellschafterin beziehungsweise ein vertretungsberechtigter Gesellschafter
- die Leiterin oder der Leiter eines Betriebes oder eines Betriebsteiles der Antragstellerin oder des Antragstellers
Sie können auch die Beförderung durch Speditionen oder Fluggesellschaften beantragen:
- Diese Speditionen müssen über die für Straßentransporte in Deutschland nach dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) erforderlichen internationalen Erlaubnisse oder Lizenzen verfügen. Die Genehmigung wird dann mit besonderen Auflagen erteilt. Bei Durchfuhren von Kriegswaffen aus dem Ausland durch das Bundesgebiet in ein anderes Land ist jedoch in jedem Fall die namentliche Nennung aller Speditionen in der Genehmigungserkunde erforderlich.
- Fluggesellschaften müssen zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sein.
Falls Antragstellerin oder Antragsteller und Genehmigungsinhaberin oder Genehmigungsinhaber nicht identisch sind:
- Vollmacht zur Antragstellung
Bei Ausfuhren und Durchfuhren:
- in der Regel eine staatliche Endverbleibserklärung („End User Certificate“)
- gegebenenfalls Einfuhrgenehmigung des Empfängerstaates
Bei Durchfuhren zusätzlich:
- Exportgenehmigung oder Exportbewilligung des Ausfuhrlands
In einzelnen Fällen kann die Bundesregierung weitere Dokumente von Ihnen anfordern, zum Beispiel zum Endverbleibsnachweis oder Einfuhrgenehmigungen.
Diese Kosten gelten für die Genehmigungen nach § 3 Absatz 3 KrWaffKontrG für Beförderungen zum Zwecke der Durchfuhr. Für den Antrag entstehen weitere Gebühren. Für die Berechnung der Gebühren dient die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zuständigkeitsbereich des BMWK sowie in dem des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), dient die Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung – BMWKBGebKAIV.
Gebühr: EUR 173,00
https://www.gesetze-im-internet.de/bmwkbgebkaiv/BJNR0F80A0023.html
Es gibt keine Frist.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag jedoch so frühzeitig wie möglich.
Die Beförderung von Kriegswaffen müssen Sie ohne zeitlichen Verzug vornehmen. Es wird davon ausgegangen, dass die Beförderung innerhalb Deutschlands selbst in ungünstigen Fällen innerhalb von 5 Werktagen abgeschlossen ist. Die Dispositionen der Frachtführerin oder des Frachtführers sind darauf abzustellen.
Sollten darüberhinausgehende unvorhergesehene Verzögerungen beim Transport auftreten, müssen Sie die zuständige Genehmigungsbehörde umgehend unterrichten.
Bei Ausfuhren oder Durchfuhren in sogenannte "Drittstaaten", alle Länder außerhalb der EU, der NATO oder ihnen gleichgestellte Länder, müssen Sie mit längeren Bearbeitungszeiten rechnen.
Bearbeitungsdauer: 4 - 8 Wochen
- Verwaltungsgerichtliche Klage
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)
Bundesministerium der Finanzen (BMF)
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)
23.07.2024
Links
- Informationen zu Kriegswaffenkontrolle auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- Merkblatt zur Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
- Formularmuster für Endverbleibserklärungen auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Online-Antrag nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
Zuständige Stellen
Stelle | Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), Referat EC6 |
---|---|
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Referat 222 – Kriegswaffenkontrolle |
---|---|
Telefon | |
Öffnungszeiten | Montag 8:30 bis 16:00 Uhr Dienstag 8:30 bis 16:00 Uhr Mittwoch 8:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag 8:30 bis 16:00 Uhr Freitag 8:30 bis 15:00 Uhr |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), Referat I 5 Politik |
---|---|
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), Referat A III 6 - Rüstungsindustriepolitik, Rüstungsexport |
---|---|
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), Referat KM 5 - Waffen- und Sprengstoffrecht; Nationales Waffenregister |
---|---|
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Bundesministerium der Finanzen (BMF), Referat IIIA2, Referat IIIA4 |
---|---|
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |