Nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen/Kataster/Kontrollen
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind gemäß §§ 22 ff. BImSchG so zu errichten und zu betreiben, dass
1. schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3. die beim Betrieb der Anlage entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden.
Zu den nichtgenehmigungsbedürftigen Anlagen gehören u. a.:
- Tankstellen; gemäß der
20. BImSchV und
21. BImSchV
- Chemische Reinigungen; gemäß
2. BImSchV und
31. BImSchV
- Lackierereien (Kfz-Lackierung); gemäß 31. BImSchV sowie der
ChemVOCFarbV
- Staub- oder späneemittierende Anlagen (z. B. Tischlereien); gemäß
7. BImSchV
- sowie Baustellen.
Der Betrieb der Baustelle ist eine Anlage gemäß § 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der derzeit gültigen Fassung. Sie ist nicht genehmigungsbedürftig, da sie nicht in der Anlage zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV – Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1726) geändert, aufgeführt ist.
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