Sondernutzung von Straßen
Geht die Nutzung einer Straße über den sogenannten Gemeingebrauch hinaus, stellt dies eine Sondernutzung dar. Sondernutzungen sind erlaubnis- und gebührenpflichtig. Entsprechende Anträge hierzu sind mind. 14 Tage vor Beginn der Nutzung einzureichen. Die Antragstellung kann formlos oder unter Verwendung der zur Verfügung stehenden Formulare erfolgen
Folgende Sondernutzungsarten werden hierbei unterschieden:
• bauliche Sondernutzungen (z.: Aufgrabungen jeglicher Art, Baustelleneinrichtungsflächen, Container, Baugerüste, provisorische Baustellenzufahrten etc.)
• werberechtliche Sondernutzungen (kurzfristig und dauerhaft) – bitte Ausführungen unter der Rubrik „Plakatierung / Veranstaltungswerbung) beachten
• Sondernutzungen zu Veranstaltungen und Promotionaktionen (z.B. Informationsstände, Fahrzeugpräsentation, Umfragen/Flyerverteilung, Promotionaktionen, durch Dritten (nicht durch die Stadt) organisierte und durchgeführte Veranstaltungen etc.)
• Sondernutzungen des stationären Handels (Warenpräsentation, Werbeaufsteller vor Geschäften, Verkaufsstände, Tische und Stühle zur Bewirtung im Freien (Biergärten), Fahrradständer etc.)
• sonstige Sondernutzungen (z.B. Müll- und Wertstoffcontainer, Container zum Sammeln von Altkleidern, Postablagekästen, Briefkastenanlagen, Blumenkübeln etc.)
Hinweis: Aufgrabungen/Leitungsverlegungen zum Zweck der öffentlichen Ver- und Entsorgung stellen keine Sondernutzung dar. Bitte hierzu die Ausführungen unter der Rubrik „Gestattung von Aufgrabungen“ beachten.
Rechtsgrundlagen:
• § 18 und § 21 Thüringer Straßengesetz
• Sondernutzungssatzung (siehe HIER)
• Sondernutzungsgebührensatzung der Stadt Gera (siehe HIER)
• Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis (siehe HIER)