Tiergefahren
Das im Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen in der Ausgabe Nr. 6 vom 30. Juni 2011 veröffentlichte Gesetz trat am 1. September 2011 in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von gefährlichen und anderen Tieren verbunden sind.
Tiere sind in Thüringen grundsätzlich so zu halten, dass Menschen und Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere in sicherem Gewahrsam zu halten.
Es ist gesetzlich bestimmt, dass alle Hunde dauerhaft und unverwechselbar mit einem fälschungssicheren elektronisch lesbaren Transponder nach ISO-Standard (Mikrochip) durch einen Tierarzt zu kennzeichnen sind. Weiterhin ist der Halter eines Hundes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Die Haltung folgender Tiere bedarf einer besonderen behördlichen Erlaubnis:
(Bitte setzen Sie sich dazu mit uns in Verbindung!)
- Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden
- Hunde, die im Ergebnis eines Wesenstestes als gefährlich festgestellt wurden
- Tiere einer wildlebenden Art, die Menschen durch Körperkraft, Gifte oder Verhalten erheblich verletzen können und ihrer Art nach unabhängig von individuellen Eigenschaften allgemein gefährlich sind.
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